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Dön dem Krancken witgebrachte/ auch geringste Sachen / mit Bd Nennung der Person / und des Numeri von dem Bett/ zu errichten ; die Efiettm sollen Ln einem Binckel zusammen gebundener/ mit Anheftung eines Zettels / worauf der Nahmen des Krancken geschrieben stehet/ dem Haus-Verwalters das baare Geld aber/oder was sonst einen grösseren Werth hat / samt t>ent inventäno dem Geistlichen be- händiget wetdendkm Krancken hingegen / um allen Unordnungen vorzukommen / soll nichts Don dem seinigen / es seye Geld/ oder andere Sachen/ Ln Händen gelassen werden»
fc.) Uber die wichtigere Kranckheiten dkr in das Spital angenommenen Krancken / sollen die zwey älteste ^iecllcinR8tucljc)6 Wechselweis/ nach genugsam beschehener L^Ämmirung der Patienten/ die Oatus schriftlich aufsetzen; vorlauffig aber bey dem ^tedico Seeon- dario sich Raths erhollen / und die verfaste Oalu8 sodann erstgedachtem aci LorreÄukarn übergeben».
^ 7.) Der dieWache habende^iedicinEStudioM soll in derschwar- tzen Tafel (so ober dem Haupt eines jeglichen Kranckensanfgehänget ist) nach Anleitung derselben das behörige/mit einer gelben Wasser- Farbe/ aüfschreibeninsonderheit aber den Ln der Zeitseiner Wache sich gezeigten Zustand derSymptomatum, und/was das Derördnete süv eine Würcküng gemachet/ nebst beygeruckter Nahmens Unterschrift fleissig anmercken/ und dieses/ bey sonst wider ihne Unausbleiblich fürkehrender Bestrüssung/ nicht Unterlassen^ wo sodann/Nach Vollstreckung der in dreh Wachen eingethtilten 24» StUNdM / Und vollbrachter Ordination des Medici Primarii, das geschriebene abgt^ wischet / und damit auf das Neue angefangen werden solle.
8°) Der in die vormittägige Wache eintrettende Medieinse Stü- diofus ist die den vorhergehenden Tag verfaste / und von dem Medi- Ko Secundariö adjuftirte Cafus* tu däs Ju solchem Ende haltend^ Buch/unter dem Numero desBettes fleissrg einzuschreiben; alsdanU auch die bey solchen Kranckheiten durch 24, Stund erfolgte Sympto- mata* mit Benennung des Tags von dem Monat sowohl/ als der Kranckheit/ allda nachzutrageU schuldig \ derjenige aber / so die nachmittägige Wache übernimmt/ soll Uns dem Kecep'eier-Büch die hierüber gemachte Ordination samt der Diaet * mit gleichförmiger Benennung des Tags/ in der Seiten-Oolumna ebenfalls eintrageM
9. J Die PraätieantLn sollen Tag und Nacht Ln ihren Wachen Munter / und wachbahr verbleiben; sich bey der Nacht- Wache in ettt Bett zu legen nicht Unterfangen; die Vorgesetzten Stunden / in Eingebung der ^tediciuen/ Darreichung der Suppen/ und Vollziehung dessen / was verordnet worden / auf das genaueste beobachten ; jedem. Krancken wenigsten alle viertel Stund emmahl Nachsehen / und Um seinen Zustand sich erkundigen ; den Krancken sollen sie / so oft es Nöthig/ Und selbe es verlangen / sowohl bey dem Essen / Lrün- cken/ Und EinnehmeN/ als auch sonst/ Mit aller Christlichen Liebe/ und Gedult beystehen; auch denenftlben Nichts / als was ungeordnet worden / zu esien / oder zu triUcken gestatten ; Mithin / daß deNensel- ben von Niemanden etwas beygebracht werde / sorgfältige Obsicht tragen. Es haben sie PraHieanten auch deU KraNckeN-Warterinneu fleissig nachzusehen/ und diese dahin anzuhalten : damit die gröste