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äufferende Fehler/ und Gebrechen entweder selbst abzustellen / oder/ da es erforderlich / und seinen Ermahnungen nicht nachgelebet wür- de/ solches/ der ihme Vorgesetzten Commifljon » alsogleich anzu. deuten schuldig seyn solle.

2.) Er hat auch / seines Orts/ darauf zu halten / damit die vorgeschriebene Ordnungen/ und ertheiite l»kruäio»es auf das ge> naueste vollzogen werden. Es seynd demnach diejenige/ welche er zum öfteren saumselig verspüret / bey der Cpmmiffion alsogleich an, zugeben.

;.) Unter den bestimmten zweyenFrüheStunden/welche er täg­lich für das Spital / zu Nutzen der Armen anzuwenden hat/soll er alle und jede Krancken-Better mit dem Medico Afliftcnte , und bey den Ckyrurgischen Patienten / oder / wo sich zugleich ein Cafus Chyrurgicus zeiget/ mit dem Chyrurgo Primario besuchen; bey je­dem Bett sich um den Zustand des Krancke» / wie er sich von Zeit der letzten Besuchung befunden / dann / was vor eine Würckung das verordnete gehabt habe / wohl erkundigen / und das erforderli­che ferner verordnen; die Arme/ ob ihnen nichts ermangle/ und sel­be mit aller Christlichen Liebe bedienet werden / befragen; ob das verordnete vollzogen worden / nachsehe«; in benöthigtemFall/ we­gen der gefährlicheren Krancken / sich jedesmahl mit dem Medico Secundario unterreden / damit dieser / in seiner des Medici Primarii abwesenheit/solche Krancke besonders beobachte; die übrige Zeit aber zur Verordnung / und Austheilung der Medici» , für die in das Spital kommende Krancke / oder aber zur An-und Ausnehmung derenselben/ in das Spital/ anwenden.

4. ) Wann die Krancken/ so sich selbst anmelden / mit keinem langwührigen / und säst unheilbaren Übel behaftet seynd / anbey an ihrer Armut / und Würdigkeit kein Zweifel zu tragen ist / wird ihme Medico Primario die Macht ertheilet / selbe in das Spital auf. und anzunehmen; dabey jedoch obangeführte Verfasiung auf das genaueste zu beobachten seyn wird. Da also ein leeres Bett vorhanden/und der Krancke/ von ihme Medico, bey den Chy- rurgischen Zuständen hingegen/ mit Zuziehung des Lkyrurgi Pii- marii, Inftitut-mdfjig/ das ist: arm / und heilbahr befunden wird / soll auf einem derer zu solchem Ende gedruckten Zetteln / von dem in der Wache sich befindenden Geistlichen/ der Nahmen / Religion , Alter/ Wohnung / Geburt / Stand / und Condition des Armen verzeichnet; der Zustand / und/ wer solchen beschauet/ benennet;auch/ daß wegen der Armut kein Zweifel vorhanden seye / angemercket werden/ diese Zettel seynd sodann dem Herrn Prsefidi Commiffionis , zur weiteren Pallirung / und Untersuchung/ zu überschicken.

5. ) Im Fall jemand sich für einen andern zu Haus kranckli- genden Armen anmeldet/ hat er Medicus Primarius die abgeschick­te Person über die erforderliche Umständ zu befrage« / und / da ein leeres Bett vorhanden /und der Zustand muthmassentlich inftituc- mässig zu seyn geurtheilet würbe / soll von dem Geistlichen auf einen gedruckten Zettel der Nahmen/und dieWohnung des Krancken ange­deutet/ solenn von ihme Medico nach Beschaffenheit ein Medici»«,