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Öfdinario ertheklten BuIIse de Dato 4. Augufti 1741. / itt des Spi­tals Gottes,Äcker zu begraben / berechtiget seynd/ sollen von ihnen gratis- und ohne Abnehmung einer 8toln, begraben werden.

16. ) Wegen der im Spital abgestorbenen Armen / sollen die Lodten-Schein von ihnen Geistlichen ebenfalls gratis errheilet wer­den / wozu die Exetnplam für beederley Geschlecht zu besserer Be­quemlichkeit georucket worden, solche Toden-Schein seynd von ei­nem derenselben zu unterschreiben/ und/ mit dem Jnstgel der Stif­tung/ zu bekräftigen.

17. ) Würde jemand von den Krancken / bey noch gesunder Vernunft / ein Testament zu machen anverlangen / soll dieses in Ge­genwart eines Geistlichen / und des Medici afliftentis geschehen z welche letztwillige Verordnung der Geistliche Ln das TestamenttBuch einzutragen / und beyzurücken haben wird / daß dieser letzte Will in seiner / und des Medici affiftentis Gegenwart / bey gesunder Ver­nunft / errichtet / und sie beyde/ als Zeugen/ ersuchet worden. Die­ser eingetragene Aufsatz ist hiernach von dem Geistlichen selbsten/ so­dann auch von dem Medico affiftente / als Zeugen / zu fertigen.

18. ) Diejenige/welche ausser den Armen/ vermöge erwehnter Bullae, in des Spitals Gottes-Acker begraben werden / derer Nah­men / und Condition haben sie Geistliche ebenfalls/ mit Beyruckung des Dati, in das HaubdProtocoU, und Repertorium einzutragen.

19. ) Die zur Capellen gehörige / und in einem besonderen In- ventario beschriebene Sachen / tollen sie Geistliche in ihrer guten Verwahrung aufbehalten; sie haben auch zu besorgen / daß die Capellen selbst/ und alle Zugehörungen jederzeit sauber/und in gu­tem Stande erhalten werden. Wann demnach etwas abgängig wä­re/ oder zu Grund gieng/ werden sie solches alsogleich der ihnen Vorgesetzten Commrilion anzudeuten / und die Verordnung zu er­warten / das beygeschafte sodann dem lnventario zuzufchreiben / das zn Grund gegangene aber demselben abzuschreiben haben.

20. ) Überhaupt sollen sie das ihnen anvertraute Amt eines Seelsorgers mit aller Christlichen Lieb / und dem einem Priester zustehenden Eifer verwalten/ wie auch den Nutzen/ und Aufnahm des Spitals sich auf das Beste angelegen seyn lassen ; was hier­an eine yindernuß verursachen könte/ seynd sie Geistliche/ ihrem Gewissen gemäß / der Stiftungs-CommiMon alsogleich / zur behö- rigen Abhelsung / anzudeuten schuldig.

Inftru&ion eines zeitlichen Medici Pri­marii, anjetzo Dominici Pflmdhellers PIril. &

Medicinac Dris , auch Phifici ordinarii zu

St. Marx.

Jrd ihme Medico Primario die Ober. Aufsicht f über das ganye Spital.Wesen / und alle daselbst zur Eurir Wart« und Verpflegung der Armen aufgenommene Personen / von der ausgestellten LolumilLoa / hiemit anvertrauet. Aghero er die fid)