( -Z )

oder Chyrurgte Studiofus, nebst Mitgebung des gedruckten Zet- te!s / zur Beschaue des Kranckens abgeordnet werden. Was nun hierauf ferner vorzukehren seye / wird in der Inftru&ion der Prafti- canteti §* 19. weitläufig ungefährer / alwohin man sich dießfalls beziehet.

6 . ) Indem alle Venerische Zustand von diesem Spital aus, geschlossen / als sollen / dieser Ursachen halber / diejenige/ so aufge, nommen werden / und zwar die Manns,Personen durch einen Chy- rurgischen Pra£ticanten/ die Weibs Personen aber durch eine Kran, cken'Warterin/in der hierzu bestimmten Cammer/ jederzeit sehr genau beschauet werden.

7. ) Sofern ein gefährlicher Krancker vorhanden / und der Medicus Secundarius nothwendig befände / ihme Medico Primario die sich zeigende Zufälle wissend zu machen / ist er schuldig/ hierüber seine weitere Meinung zu ertheilen / auch allenfalls / und da es nöthig/ den Krancken/ des Tages über/ zu besuchen.

8 . ) Ohne des Medici Primarii Anordnung soll kein Reconva- lescenr aus dem Spital entlassen werden / und seynd auch diese nicht eher zu entlaßen / als bis sie ihre Kräften erlanget haben / mit, hin der Arbeit wiederum vorzustehen vermögend seynd.

9. ) Nachdem man / an Seiten der zur Besorgung dieses Spi, tals aufgestelten (Hommillion , dahin bedacht ist / damit die zur Wartung der Krancken bestellte PraÄicanten zugleich in ihrem Studio guten Fortgang machen / und durch sie dem gemeinen We­sen / mit der Zeit/ wackere Subjeäa gestellet werden mögen : als hat er Medicus Primarius denenselben dazu die behörige Anleitung zu geben/ mithin dasjenige/ was zu ihrer besseren Unterrichtung dienlich seyn mag/vor die Hand zu nehmen/und in den vorkommenden wich­tigen Fällen/ sowohl bey curirungder Krancken/ als auch bey den Lxenrerirungcn/oder aber^natomüs derSubjeKorurn die benöthig, te Erklärungen ihnen PraÄicanten beyzubringen.

10. ) Da er Medicus Primarius aus erheblicher Ursach sich aus ein/ oder mehrere Täg von hier begeben müste/ oder auch sonst um die bestimmte Zeit das Spital nicht besuchen könte/ soll er die Ursach seiner Verhindernuß dem Herrn Pr^fidi, der ihme Vorgesetzten Com- miflion, anzudeuten schuldig seyn / damit nach Erheischung der Um­standen die behörige Vorsehung gemachet werden möge.

11. ) Er soll sich vor allen angelegen seyn lassen / auf daß die Apothecken mit allen/ zum Gebrauch des Spitals / erforderlichen Artzneyen je und allezeit versehen seye / und hieran niemahlen das geringste ermangle; ingleichen / daß in Zubereitung derenselben kei- ne andere/ als die frischeste / und beste Materialien genommen ; alle Compofita und Pecept , nach der gemachten Verordnung auf das genaueste prsepariret/ und nicht eines vor das andere genommen wer­de. Alles dieses desto gewisser zu bewürcken/ wird er Medicus Pri­marius alles / was sowohl in die Apothecken / als für den Chyrur- gum nothwendig ist / selbsten zu erkauffen ; in Erhandlung / und Beyschaffung dessen aber dem Spital auf das Beste zu wirthschaften; mithin solches zu der erforderlichen Zeit beyzuschaffen; auch alle übri­ge in der Apothecken / und bey den Chyrurgis benöthigte Ausla-

G gen