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mercket werden; vorermeldte schriftliche Nachricht wird sodann dem Haus-Verwalter / um sich hiernach zu richten / ferner zu bchändigen seyn.

10«) Sie Geistliche sollen sorgfältig die Obsicht tragen / damit den entlassenden Armen alle ihre Sachen ohne Abgang / anbey sau­ber gewaschen / und gereinigter zurück gestellet werden; dahero auch von ihnen die Arme/ bey ihrer Entlassung / ob sie alles überkommen/ zu befragen seynd. Übrigens soll/ in Margine des Depofiteu Proto- collß/ jedesmahl die Verabfolglaffung des Gelds/oder was sie Geist­liche sonst in ihre Verwahrung genommen / mit Beyruckung des Tags / angedeutet werden.

u.) Das Gewand/Wäsch/und andere Sachen / der in dem Spital Abgestorbenen/ sollen in dem dazu bestimmten Ort zurück/ und aufbehalten werden; darüber haben sie Geistliche ein besonde­res Inventarium zu halten / und ein und das andere unter die ent­lassende Arme / wann selbe gar übel gekleidet / nach ihrer Bedürftig­keit/ zu vertheilen ; das gar schlechte Leingewand aber soll zum Ge­brauch der ^d^rurgorurn verabfolget werden. Was demnach von diesem Gewand/ Wäsch / oder anderen Sachen hergegeben wird/ sollen sie Geistliche bey ihrem lnvenrario in Masgine anmercken/ und zugleich dem Haus, Verwalter eine schriftliche Paarung / mit Benennung der abgestorbenen Person / von welcher dasselbe herrühret/ ertheilen. Was mit dem Geld/ oder anderen kostbare­ren Sachen / der im Spital Abgestorbenen / vorzukehren seye: dar­über haben sich selbe bey der Commiffion anzufragen / und die Ver­ordnung zu erwarten.

12. ) Wann jemand von den Armen entlassen wird / oder das zeitliche segnet/ sollen sie Geistliche das gedruckte paGrungs-Zettel von dem Haus,Verwalter absorderen/ auf selben den Tod Fall oder die Entlassung nebst Beyruckung des Dati anmercken / solche Zettel Monat-weis/ nach der beschehenen Ausnehmung/ zusammen rich­ten/ und von Monat zu Monat abgesonderter aufbehalten.

13. ) Den letzten Tag eines jeden Monats sollen sie Geistliche einen Extra& verfassen / und in demselben verzeichnen ) wie viel Kran- cke / und Reconvalelcirende/ sowohl Manns- als Weibs-Personen/ von dem vorigen Monat übrig verblieben seynd / dann wie viel/ mit dem gleichmäßigen Unterscheid des Geschlechts / in dem lauffenden Monat/ausgenommen / gestorben / oder entlaßen worden / endlich wie viel wiederum an Krancken / und Eeconvalelcirenden übrig ver­bleiben ; zu Ende des Jahrs aber ist ein gleichförmiger Extraä, über alle das gantze Jahr hindurch Angenommene/ Gestorbene/ und Ent­lassene zu verfassen / welche Extra&m der ihnen Vorgesetzten Com- miffion zu überreichen seyn werden.

14. ) Nach Jnnhalt der/ zur immerwehrenden Gedächtnüß der Gottseeligen Stiftern/ in der Capellen ausgehängter Taft! sollen zu Trost ihrer Seelen die verorduete heilige Messen Wöchentlich / dann/ für jeglichem in dem Spital abgestorbenen Armen/eine heilige Meß von ihnen Geistlichen gelesen werden.

15-) Diejenige Personen/welche sie Geistliche/vermöge der von Jhro Fürstlichen Eminenz dem alhiestgen Ertz,Bischöflichen Herrn

Ordi-