Gonvalefcitenbc/ wie auch die Krancke / so gnügsame Kräften ha« den / Beicht gehöret/ und den folgenden Tag/ nach der ersteren Meß/ gespeiset/ diese anbey/ daß sie in dem Gebeth/ für die Gottseeli- ge Stifter / und ihre Gutthäter/ ingedenck seyn sotten/ ermahnet werden.
5. ) Sofern jemand in das Spital ausgenommen würde / wett chen sie Geistliche/ in seiner Sprach/ nicht Beicht hören könten/ wer« den sich diese um einen Beicht-Vatter / der solcher Sprach kündig ist / ohne Zeit.Verlust zu bewerben haben.
6. ) Sobald sich bey einen Krancken / es seye bey Tag oder bey vNacht / eine nähere Gefahr des Todes zeigete / wird solches den Geistlichen alsogleich angedeutet werden; wo sodann der die Wa- che habende/ den Krancken bis zu seinem letzten Ende nicht verlas» sen / so es möglich / denselben nochmahl Beicht hören/ das heilige Viaticum , wie auch die letzte Oelung reichen / und ihme bis auf sei» nen letzten Abdruck beystehen solle. Im Fall aber zu gleicher Zeit zwey Tods,gefährliche Krancke vorhanden wären / soll keinem der Geistlichen/ aus dem Spital zu gehen/erlaubet seyn; damit einem je» glichen die letzte Hülf erwiesen / und beygesprungen werden möge.
7. ) Unter der zur geistlichen Lehr bestimmten Stund/ soll der Geistliche / so die Wache hat / alle Zimmer besuchen / einen jegli» chen Krancken um seinen Zustand / und / ob ihme nichts abgehe / befragen / zugleich auch denenstlben einen geistlichen Trost mit kur» tzen ertheilen; die übrige Zeit aber ist er zur Christlichen Unterwei» sung der auszustehen vermögenden keconvalelcenten / nach Anlei» tung des zum Gebrauch des Spitals gedruckten Gathechifmi, an» zuwenden schuldig. Käme eine gegründete Klag vor / hat er sott ches den Medicis, und / nach Befund der Umständen / auch den zur Besorgung dieses Spitals verordnekcn Herren Rächen zu berichten.
8. ) Von einem jeden in das Spital aufgenommenen Krancken/ soll der die Wache habende Geistliche / in den zu solchem Ende ge» druckten Zetteln / das behörige/ nach Anleitung derenselben/ an» mercken / und/ wann darüber die kalllrung von dem Herrn Proefide Commiflionis erfolget / solle er den Tag der geschehenen Anneh» mung/ wie auch den Nahmen/ Alter/ Religio» , Geburt / Stand/ und Condition des Kranckens / desgleichen das / über die mitge» brachte Sachen/ errichtete lnventarium in das HaubtProtocoll ei» genhändig einschreiben/ und in Margine das Numero des Bettes / wohin die Krancke Person geleget worden/ andeuten / zugleich aber auch in dem Reperrorio den Nahmen samt dem toi IO , unter dem behörigen Buchstaben / eintragen. Aus den gedruckten Paittruugs» Zetteln ist ebenfalls der Tag der Annehmung/das Folium des Haubt» Protocollö/ und das Numero des Bettes zu bemerckcn ; dieses gedruckte Zettel sollen sodann dem Haus>Verwalter/samt dem hierzu gehörigen Inventario» behändiget werden.
9. ) So oft eine krancke Person das zeitliche segnet / oder entlassen/ oder von einem Bett in das andere transkeriret wird/ soll über die erhaltende schriftliche Nachricht (welche der Pra&kant, so in der Wache ist/ jedesmahl zu ertheilen hat ) ein solches in dem Haubt'Protoooii, bey der eingetragenen Person in Margine, ange»
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