^Er zu den vorbenanten Stunden/ bey dem Mittag- ! oder Nacht-Essen/abwesend ist/und daran/durch ei­nige das Spital betreffende Verrichtungcn/nicht verhindert wird/ auf diesen soll nicht gewartet werden.

Die Speisen von der Tafel weg zu tragen/ zu verschew cken/ um so mehr aber zu verkauffen / ist allen/ und jeden verbothen.

Wer/ bey geschlossenem Haus - Thor / nach Haus kom­met/ soll nicht mehr eingelassen werden; er wäre dann/ mit Vorbewust des Medici Secundarii, später ausgeblieben.

Inftru&ion der Weistlichm.

iDlfctt sich selbe eines auferbaulichen Lebens. Wandels befleißen / und als geistliche Personen / allen anderen mit guten Beyspiel vorzugehen / sich beeiferen.

2 .) Haben sie ihres Orts die vorgeschriebeneTag- utld übrige Ordnungen/ auf das genaueste/ zu beobachten. Beynebens ist dem» jenigen / der die Wache zu besorgen hat / aus dem Spital zu gehen nicht erlaubet / es wäre dann/ daß / anstatt seiner/ der andere Geist» liche zu Haus verbleiben würde.

z.) Unter der Zeit/ daß die in das Spital aufgenommene Per« sonen/ von dcuKrancken.Warterinnen/ in das Bett geleget werden/ soll/ unter der Obstcht des die Wache habenden Geistlichen/ von dem krsLicanten / welcher auf der Wache ist / ein lavencarium, über alle und jede mitgebrachte / auch geringste Sachen / cigenhän» dig errichtet/ das vorhandene Geld aber/ und was sonst etwann kostbarer wäre / von ihme Geistlichen / in seine Verwahrung also, gleich genommen/und dasselbe/ in dag vorhandene Depofifcn Pro- tocoll, mit Benennung des Dati, und der Person / welcher es gchö. rig/ eingetragen werden. Wann alsdann die krancke Person in ih> rer Ruhe liget/ soll dieselbe alsogleich Beicht gehöret / und/ da es von ihme Geistlichen unbedencklich befunden würde/ mit dem Aller» heiligsten Altars,Sacrament gespeiset/ er Geistlicher aber jedesmahl von einem PraLticanten/ mit der Latern und Glöekel/ begleitet/ und vorhin in dem Spital das gewöhnliche Zeichen zum Speisen gege. ben werden. Solle jedoch / bey dem angenommenen Krancke» / die Todes»Gefahr nahend seyn / ist er alsogleich mit den geistli» chen Mitteln zu versorgen/und wird das übrige/ nach der Zeit/vor. zunemen seyn.

4.) An dem Vorabend der höheren FestTägen/ wie auch des Absterbens der Gotcseeligen Stiftern / desgleichen an allen Sam. stägen ( wann nicht kurtz vorhero ein Beicht-Tag eingefallen / oder der Krancke erst einige Täg vorhin gebeichtet hätte) sollen die 8 c-