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verwendet, ihnen zu beliefernde Berechnung, fol­gen zu lassen. Und gebe ich allem diesem so ich hier verordnet

i Z.) die nehmliche Kraft, als ob diese Abgaben in denen §. §.7. und i6. meiner unter dem i8.Aug. 1763. erklärten Willens-Meynung nahmentlich mit ausgedrucket waren, und unter Vorbehalt einer ih­nen ohnehin gebührenden Hypothecas realis vor meine Erben aus der Familie, und denenselben nach­gesetzte Coexecutvres, um dasjenige so ich hier zu ihrem Besten verschaffet, desto mehr zu verge­wissern, alles als ob es damals allschon wörtlich eingeschaltet wäre. Da ich auch

14.) in dem §. iz. meiner Dispofition verse­hen, daß der Herr 8enior des Figer College mit zu Abhörung der Rechnungen gezogen werden solle; dieses ganze inftitutum aber vornemlich nach al­len §. H. zu gesamter Stadt und der Bürgerschaft Nutzen angesehen ist: Als will ich, daß erjagter Herr

Senior bey dem Collegio sofort davon Relation

thun, ein Exemplar der Rechnungen zu begehren Macht haben, und diesem Bürgerlichen Collegio, wenn etwas zum Besten der Sache zu erinnern wäre, solches an Löblichen Rath zu bringen, allen­falls auch den Coexeeutorem ex Familia darü­ber zu erinnern frey stehen solle. Und gleichwie

i5.)nach