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Zur Aufsicht besagten meines Hauses und der darinnen befindlichen Bibliothec &c. wie §. 9 * gemeldet worden, verordne ich, daß jederzeit eine h dige Person aus dem Coliegio Läedico, welche die Herrn Phyfici hierzu am tüchtigsten finden, die freye ohnentgeldliche Wohnung darinnen haben solle.
§. 12.
In nur bemeldeter dem Coilegio Medico krotelianrischer Religion bestimmten Behausung hätten sämtliche Medici alle Monate wenigstens einmahl ordentlich zusammen zu kommen, und ge« meinschaftlich zu überlegen, was zu besserer Ausübung der hiesigen Gesundheits-Pflege und Versorgung armer Kranken erforderlich seyn mögte, überhaupt aber ein gutes Vernehmen und Eintracht unter sich zu pflegen, damit der gemeinsame Nutzen durch Mishelligkeit nicht gehindert werde.
§. i z.
Ferner finde zu vollständigerer Erreichung dieses gemeinnützlichen Endzwecks und Beschattung meiner Stiftung annoch weiters zu verordnen nö-
thig, daß Mkhrbemeldetes Collegium Phyfico-
rum.