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Zur Aufsicht besagten meines Hauses und der darinnen befindlichen Bibliothec &c. wie §. 9 * ge­meldet worden, verordne ich, daß jederzeit eine h dige Person aus dem Coliegio Läedico, welche die Herrn Phyfici hierzu am tüchtigsten finden, die freye ohnentgeldliche Wohnung darinnen haben solle.

§. 12.

In nur bemeldeter dem Coilegio Medico krotelianrischer Religion bestimmten Behausung hätten sämtliche Medici alle Monate wenigstens einmahl ordentlich zusammen zu kommen, und ge« meinschaftlich zu überlegen, was zu besserer Aus­übung der hiesigen Gesundheits-Pflege und Versor­gung armer Kranken erforderlich seyn mögte, über­haupt aber ein gutes Vernehmen und Eintracht un­ter sich zu pflegen, damit der gemeinsame Nutzen durch Mishelligkeit nicht gehindert werde.

§. i z.

Ferner finde zu vollständigerer Erreichung die­ses gemeinnützlichen Endzwecks und Beschattung meiner Stiftung annoch weiters zu verordnen-

thig, daß Mkhrbemeldetes Collegium Phyfico-

rum.