rum, worunter jederzeit der älteste Decanus per- petuus ftyn solle, alle Jahre , am Schluß derselben, den jezeitigen Tfc. Herrn Stadt-Gerichts- Schultheisen, den l'ic. Herrn 8en>orem löblichen Bürger-Ausschusses, des Ein und fünfziger Colle- gii und den Tit. ältesten Herrn Syndicum zu sich erbitten lasse, und diesen nurgedachten dreyen Hochansehnlichen Vorsitzern des Raths und der Bürgerschaft, auch relpeAivö Syndico Primario
und Stadt-Lonlülenteu, die von ihme über die Verwaltung ihres Lxecmor. Amts gepflogene Rechnung vorlege und darüber die nöthige Erläuterung ertheile, auch über dasjenige, was sonsten zum Besten dieser Stiftung gereichet, gemeinsame Schlüffe abfaffe, und sich ihres Raths in besonderen Vorfallenheiten bediene.
§. 14.
Und wie jetzo nur wohlgedachte am Amt jederzeit seyende Herrn Stadt -Gerichts -Schulthei- sen, Herrn 8eniorem des Ein und fünfziger Col- legii, und den Herrn 8yndicum Primarmmzst beständigen Ober-lnlpeÄoi-en und Vesthaltern- auch evenmalen Loexecmoren meiner zum Besten des Publici allein gewidmeten Stiftung hiedurch ernennet haben will; Also ersuche Dieselbe auch
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