rum, worunter jederzeit der älteste Decanus per- petuus ftyn solle, alle Jahre , am Schluß dersel­ben, den jezeitigen Tfc. Herrn Stadt-Gerichts- Schultheisen, den l'ic. Herrn 8en>orem löblichen Bürger-Ausschusses, des Ein und fünfziger Colle- gii und den Tit. ältesten Herrn Syndicum zu sich erbitten lasse, und diesen nurgedachten dreyen Hochansehnlichen Vorsitzern des Raths und der Bür­gerschaft, auch relpeAivö Syndico Primario

und Stadt-Lonlülenteu, die von ihme über die Verwaltung ihres Lxecmor. Amts gepflogene Rechnung vorlege und darüber die nöthige Erläu­terung ertheile, auch über dasjenige, was sonsten zum Besten dieser Stiftung gereichet, gemeinsa­me Schlüffe abfaffe, und sich ihres Raths in beson­deren Vorfallenheiten bediene.

§. 14.

Und wie jetzo nur wohlgedachte am Amt je­derzeit seyende Herrn Stadt -Gerichts -Schulthei- sen, Herrn 8eniorem des Ein und fünfziger Col- legii, und den Herrn 8yndicum Primarmmzst beständigen Ober-lnlpeÄoi-en und Vesthaltern- auch evenmalen Loexecmoren meiner zum Besten des Publici allein gewidmeten Stiftung hiedurch ernennet haben will; Also ersuche Dieselbe auch

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