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§. 8.

Und damit solches desto ungezweifelter gesche­hen möge,, so verordne ich hierdurch, daß das hiesi­ge Collegium Phyficorum die beständige fort­währende Teftamentarii und Executores dieser

meiner zum Besten des Publid abzweckenden Stif­tung seyn und bleiben sollen.

§. 9.

Zu desto bequemlicherer Besorgung dieses Auf­trags ist mein fernerer ausdrücklicher Wille, daß nach meinem Tod mein in der Hasengaffe gelegenes Wohnhaus, samt der darinnen besindlichen Eiblio-

thec, Mineralien - Cabinec, fupelle&ile anato- mica, botanica, Medaillen re. und Hausrath, dem sämtlichen Collegio Laeckicorurn auf immer­dar als ein Eigenthum vermacht seyn, der Ge­brauch der teibliothec und sonstiger zur Medicin dienlicher Stücke aber einem jeden Mitglied besag­ten Collegii, jedoch innerhalb des Hauses, mit Vorbewust der Herrn Phyficorum, oder deren Herrn Senioris und Decani, frey stehen solle.

§. 10.