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§. 8.
Und damit solches desto ungezweifelter geschehen möge,, so verordne ich hierdurch, daß das hiesige Collegium Phyficorum die beständige fortwährende Teftamentarii und Executores dieser
meiner zum Besten des Publid abzweckenden Stiftung seyn und bleiben sollen.
§. 9.
Zu desto bequemlicherer Besorgung dieses Auftrags ist mein fernerer ausdrücklicher Wille, daß nach meinem Tod mein in der Hasengaffe gelegenes Wohnhaus, samt der darinnen besindlichen Eiblio-
thec, Mineralien - Cabinec, fupelle&ile anato- mica, botanica, Medaillen re. und Hausrath, dem sämtlichen Collegio Laeckicorurn auf immerdar als ein Eigenthum vermacht seyn, der Gebrauch der teibliothec und sonstiger zur Medicin dienlicher Stücke aber einem jeden Mitglied besagten Collegii, jedoch innerhalb des Hauses, mit Vorbewust der Herrn Phyficorum, oder deren Herrn Senioris und Decani, frey stehen solle.
§. 10.