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legten Willen die Haupt-Absicht auf die bessere Gesundheits-Pflege hiesiger Einwohner, und Versorgung der armen Kranken gerichtet ist; So verordne ich auch, daß das sämtliche allhier vor alters eca-
blirft Collegium medicum ProteKantischer Religion nach meinem seligen Tod an meine Stelle tretten, und von allem meinem bey Löblichem Reche- ney Amte ausbehaltenen Vermögen die alljährige Abnutzungen zu 4. per Cent, erheben solle.
§. 7.
Diese jährliche Abnutzungen meines dermahlen übergebenen Vermögens a 95000. fl. sollen sodann
zu zwey DrittheileN adufuspublicos in remedica, und zu denen §. 16. folgenden ttonorarik, wie auch zu Entrichtung der jährlichen Schatzung, Unterhaltung des Hauses, Vermehrung der BibHo- thec, und sonstigen ad ftudium medicum gehörigen Dingen dienen, sodann das übrige ein Drit- theil an arme Kranke durch die Phy ficos und Me- dicos, nach ihrem besten Wissen und Gewissen aus- getheilet, der Ueberschuß aber an Capital und Interesse, wie im §. 5. bemeldet, verwendet werden, wobey insbesondere der Medicorum Wittwen und Waysen, item alte schwache und bedürftige Mcdid nicht ausser Acht zu lassen.
§. 8.
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