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legten Willen die Haupt-Absicht auf die bessere Gesundheits-Pflege hiesiger Einwohner, und Versor­gung der armen Kranken gerichtet ist; So verord­ne ich auch, daß das sämtliche allhier vor alters eca-

blirft Collegium medicum ProteKantischer Re­ligion nach meinem seligen Tod an meine Stelle tretten, und von allem meinem bey Löblichem Reche- ney Amte ausbehaltenen Vermögen die alljährige Abnutzungen zu 4. per Cent, erheben solle.

§. 7.

Diese jährliche Abnutzungen meines dermahlen übergebenen Vermögens a 95000. fl. sollen sodann

zu zwey DrittheileN adufuspublicos in remedica, und zu denen §. 16. folgenden ttonorarik, wie auch zu Entrichtung der jährlichen Schatzung, Un­terhaltung des Hauses, Vermehrung der BibHo- thec, und sonstigen ad ftudium medicum gehöri­gen Dingen dienen, sodann das übrige ein Drit- theil an arme Kranke durch die Phy ficos und Me- dicos, nach ihrem besten Wissen und Gewissen aus- getheilet, der Ueberschuß aber an Capital und In­teresse, wie im §. 5. bemeldet, verwendet werden, wobey insbesondere der Medicorum Wittwen und Waysen, item alte schwache und bedürftige Mcdid nicht ausser Acht zu lassen.

§. 8.

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