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der rückständigen und laufenden Pensionen durch

gütliche Uebereinkunft mit vorgedachtem Löblichen

Recheney-Amt werde berichtigen lassen.

§. 5 -

So viel aber dasjenige Vermögen betrift, so ich aufer denen jetzo gleich auf eine unwiederrufliche Weise übergebenen Gulden fünf und neunzig tau­send annoch durch Gottes Gnade, bis an meinen Tod etwa erwerben sollte; So will mir zwar die Verfügung hierüber, wie unten §. i 8 . des mehre­ren gemeldet, dergestalt Vorbehalten haben, daß der Ueberschuß beydes an Capital und interefle, es bestehe nun solcher in Geld, Gold, Silber, Ju­welen, Weinen re. wenn solche zu Geld gemacht worden, einsweilen bey Löblicher Recheney angele, get, Hiernachstaber, wie in §.9. und io. enthalten, ohne das Capital der 95020. si. zu erhöhen, ver­wendet werden solle. Im Fall aber diese Ver­ordnung unterbleiben würde, so will ich, daßals- denn nach meinem Absterben der weitere Zuwachs meiner Haabseligkeit eben auf die Art, wie im H. 9. und io. versehen, ohne Erhöhung der 95000. fl. verwendet werden solle.

Und weilen bey meinem dermahlig «nabalider,

lich eröfneten und längstens gefaßt und reiflich über-