geringste Zweiftl vorwalte; So soll sogleich mein dermahliges Vermögen, welches in 48450. fl., schreibe Gulden acht und vierzig tausend vierhun- dert und fünfzig baaren guten alten Geldes, und 46550. fl. schreibe Gulden sechs und vierzig tau­send fünfhundert und fünfzig, an angelegten Lapi- talien, also zusammen in 95000. fl. schreibe Gul­den fünf und neunzig tausend bestehet, dem hiesig Löblichen RecheneyAmtaufdie beständigste Weise und unwiederruflich von mir übergeben und einge- händiget werden.

§. 4.

Und da ich nicht weiß, wie lange mir GOtt meine Lebens-Kräften zum Dienst und Gebrauch meines hülfsbedürftigen Nebenmenschen erhalten werde, so bedinge mir hiebey die Nutzniefung sotha- ner unwiederruflich übergebenen Gulden fünf und neunzig tausend bis an mein dereinstig seliges Ab­leiben, und lebe der ungezweifelten Hofnung, daß Ein HochEdler und Hochweifer Magistrat meiner geliebten Vaterstadt diesen meinen zum alleinigen Besten derselben abzielenden Endzweck ex amore Pubiid völlig genehmigen, sothane Uebergabe gros- günstig annehmen und mir vorgedachtermaffen die alljährliche Zinsen ä4.per Centum mehrbemeldeter 95000. fl. bis an mein seliges Ende, alle Quartale ordentlich werde abreichen, und die Ausgleichung

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