) 25 ( Ä-

iKÄÄZ

§. 14.

Die Gottselige Kayser des Schwäbischen Hauses, ha­ben hierunter sonderlich dem Armuth, und denenjenigen/ , welche sich desselben annehmen wollen, die grosmüthigste mildreichste Hülfe gethan. In ihren Eigenthums-Landen, die Sie theils gehabt, theils an sich gebracht, theils auch als Reichs-Lehen befassen, z.B. Augspurg, Schwäbisch- Gemünd, Biberach, Dünkelsbühl, Kaufbeucrn, Eßlingen, Nördlingen, u. s. w. auch wo Sie sonsten etwas zu befehlen gehabt, als Nürnberg, Lauf, Amberg, u. d. g. sind die wichtigste Hospitäler erwachsen, mehreUtheils aus der von denen glorwürdigsten Kaysern begünstigten Freigebigkeit der Unterthanen, weilen es gewiß ist, daß ohne Hülfe und Mitwirkung der Obrigkeit hier niemahlen etwas rechtes ge­schehen kann, das in Ewigkeit Bestand haben sollte.

i 15.

Söthanen Gottgefälligen Beystandes einer Hochlöbli­chen Obrigkeit hat mein Herr Oheim, wie schon erzählet ist, sich ebenfalls erfreuen können. Der Löbliche Frankfur- tische Magistrat hat alles gut geheißen und darzu den Schutz versprochen. Jeder obrigkeitiicherUntergedenebleibet zwar auch unter dem Regimente feiner Sache Herr und Mei­ster, und hat die Verwendung seines Eigenthums mit dem Regiment nichts zu schaffen. Allein weil zu dergleichen geistlichen Stiftungen eine ewige Dauer erforderlich ist, der Obrigkeitliche Schutz aber, um die Privüegia pix caulX auf­recht zu erhalten das beste thun muß, hat ein Hochlöblicher Magistrat davor auf das beste gesorgt, und alle Handha-

G §. 16.