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Art und Weise in Zukunft vor, und gibt diesem Anhang eben die Kraft, als ob er der Verordnung von dem 18. August 176z. wörtlich eingerücket wäre, unter denen nämlichen davon gebrauchten Rechts -Zierlichkeiten, und Vorbehalt der Auslieferung des Originals an Löblichen Magistrat und vidimirter Abschriften an meinen Herrn Vater und das Löbliche Bürgerliche Collegium der Ein und Fünfziger, wie dieses ebenfalls oben tz. 9. in Ansehung der Löbl. Universität zu Giesen verordnet ist.
§. ii.
Alles obersagte ist der kurze Jnnhalt des im Leben bekannt gemachten Willens eines Christlich gesinneten Welt- und Stadtbürgers, der nicht vor sich, sondern das gemeine Wesen, und GOtt gebe! noch lange, lebet. Derselbe sähe, daß dem Artzneywesen an einem so wichtigen Orte, wie Frankfurt am Mayn ist, noch vieles abgehe, so ohne merkliche Beyhülfe niemahlen verbessert werden könnte. Er, welcher sich des Armuths und derer Nothleidenden allezeit nach ausersten Kräften, mit Darlegung eigener Gelder angenommen, wollte auch vor diese nach dem Hinscheiden sorgen. Er fände, daß zu Frankfurt zwar viele milde Stiftungen seyen, nicht eine aber zu seinem Endzweck gehe, und sonderlich arme kranke Bürger auch Beysaffen keine Unterkunft wüsten. Denn obgleich diese Stadt in der Saalgaffe vor Fremde einen ziemlich vermöglichen Hospital, sodann ein
Armem Waysen und ArbeitsHaus, vor Kinder und erwachsene Personen aus Beysaffen, Soldaten und Fremden, nächsthin ein Tollhaus, vor dahin zu rechnende preß- haffte hat, auch Bürger aus dem sogenannten Kasten« Amte in Geld, Artzneyen, und anderem mehr eine Beyhülfe erhalten, die Beysaffen aber nebst diesen bey verschiedenen Lutherischen, Reformirten und Katholischen Armem
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