>« ) 21 ( Ä*

;mm

Art und Weise in Zukunft vor, und gibt diesem Anhang eben die Kraft, als ob er der Verordnung von dem 18. Au­gust 176z. wörtlich eingerücket wäre, unter denen nämli­chen davon gebrauchten Rechts -Zierlichkeiten, und Vorbe­halt der Auslieferung des Originals an Löblichen Magistrat und vidimirter Abschriften an meinen Herrn Vater und das Löbliche Bürgerliche Collegium der Ein und Fünfziger, wie dieses ebenfalls oben tz. 9. in Ansehung der Löbl. Uni­versität zu Giesen verordnet ist.

§. ii.

Alles obersagte ist der kurze Jnnhalt des im Leben be­kannt gemachten Willens eines Christlich gesinneten Welt- und Stadtbürgers, der nicht vor sich, sondern das gemeine Wesen, und GOtt gebe! noch lange, lebet. Derselbe sä­he, daß dem Artzneywesen an einem so wichtigen Orte, wie Frankfurt am Mayn ist, noch vieles abgehe, so ohne merk­liche Beyhülfe niemahlen verbessert werden könnte. Er, welcher sich des Armuths und derer Nothleidenden allezeit nach ausersten Kräften, mit Darlegung eigener Gelder an­genommen, wollte auch vor diese nach dem Hinscheiden sor­gen. Er fände, daß zu Frankfurt zwar viele milde Stiftun­gen seyen, nicht eine aber zu seinem Endzweck gehe, und son­derlich arme kranke Bürger auch Beysaffen keine Unterkunft wüsten. Denn obgleich diese Stadt in der Saalgaffe vor Fremde einen ziemlich vermöglichen Hospital, sodann ein

Armem Waysen und ArbeitsHaus, vor Kinder und erwachsene Personen aus Beysaffen, Soldaten und Frem­den, nächsthin ein Tollhaus, vor dahin zu rechnende preß- haffte hat, auch Bürger aus dem sogenannten Kasten« Amte in Geld, Artzneyen, und anderem mehr eine Bey­hülfe erhalten, die Beysaffen aber nebst diesen bey verschie­denen Lutherischen, Reformirten und Katholischen Armem

F Kaffen