) 20 ( Ä

tungshause anzuweisen ist. §. 12. Ist wegen derer etwai­gen Kosten, zu gerichtlicher Handhabung der Stiftung, die Art, wie solche aus derselben zu erheben seyen, vorgeschrie­ben, wovon auch §. i z.die weitere Maasregeln bestimmet sind. §. 14. Folget die Weisung, daß auch der Herr Se­nior des Bürgerlichen Collegii von dem alljährlichen Zu­stand der Stiftung, bey dem Bürgerlichen Cdlegio derer i.ier Relation thun, ein Exemplar der Rechnung zu begeh­ren die Macht haben, und zu erinnern nach dieses Collegii Befinden befugt seye.

§. 10.

Im i zten§. richtet der Herr Stifter seine Gedanken bey anzuhoffender Vermehrung seines Stiftungs-kundi. sonderlich wenn andere milde Herzen dazu beytragen woll­ten, wie sich denn schon einige mit ihrer ganzen Haabselig- keit, andere mit einem Theil derselben vorläufig dazu ver­standen haben, auf ein Burger-und Beysaffen-Hospital, in welchem «Me und kranke Burger und Beysaffen verpfleget werden könnten, in der Absicht, daß man seiner Zeit sol­ches einzurichten Sorge tragen mögte. Weil Er aber da­mals nicht geglaubt in seinem Leben dazu selbsten Hand an­zulegen, überlässet er diese besagte Sorge, mit Heimstel­lung, das halbe tzuanrum desjenigen, so vor die Armen nach seinem Tode aus denen Einkünften herauskommen wer­de, dazu zu. verwenden, seinen Executoribus und Coexe- cutoribus. Er frischet sodenn das Löbliche Stadt-Regi­ment samt der Bürgerschaft dazu an, und behält seiner Stiftung eine Condire&ion vor. §. 16. Folget eine sehr genaue Einrichtung wegen derer aus der Stiftungs-Kasse,

lub direäione fola der Herrn Phyficorum armen Srudiofis

dtcdicinX etwa aufdrey Jahre lang abzugebenden Stipen­dien. tz. i7' Behält Er sich fernere Verordnung auf alle

Art