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tungshause anzuweisen ist. §. 12. Ist wegen derer etwaigen Kosten, zu gerichtlicher Handhabung der Stiftung, die Art, wie solche aus derselben zu erheben seyen, vorgeschrieben, wovon auch §. i z.die weitere Maasregeln bestimmet sind. §. 14. Folget die Weisung, daß auch der Herr Senior des Bürgerlichen Collegii von dem alljährlichen Zustand der Stiftung, bey dem Bürgerlichen Cdlegio derer i.ier Relation thun, ein Exemplar der Rechnung zu begehren die Macht haben, und zu erinnern nach dieses Collegii Befinden befugt seye.
§. 10.
Im i zten§. richtet der Herr Stifter seine Gedanken bey anzuhoffender Vermehrung seines Stiftungs-kundi. sonderlich wenn andere milde Herzen dazu beytragen wollten, wie sich denn schon einige mit ihrer ganzen Haabselig- keit, andere mit einem Theil derselben vorläufig dazu verstanden haben, auf ein Burger-und Beysaffen-Hospital, in welchem «Me und kranke Burger und Beysaffen verpfleget werden könnten, in der Absicht, daß man seiner Zeit solches einzurichten Sorge tragen mögte. Weil Er aber damals nicht geglaubt in seinem Leben dazu selbsten Hand anzulegen, überlässet er diese besagte Sorge, mit Heimstellung, das halbe tzuanrum desjenigen, so vor die Armen nach seinem Tode aus denen Einkünften herauskommen werde, dazu zu. verwenden, seinen Executoribus und Coexe- cutoribus. Er frischet sodenn das Löbliche Stadt-Regiment samt der Bürgerschaft dazu an, und behält seiner Stiftung eine Condire&ion vor. §. 16. Folget eine sehr genaue Einrichtung wegen derer aus der Stiftungs-Kasse,
lub direäione fola der Herrn Phyficorum armen Srudiofis
dtcdicinX etwa aufdrey Jahre lang abzugebenden Stipendien. tz. i7' Behält Er sich fernere Verordnung auf alle
Art