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alle zur Festhaltung nöthige .Claufeln und Kautelen, samt Erbittung derer Herren Zeugen, auch sämtlichen Unterschriften und Versigelung.
§- 9 -
In dem oberwähnten Zusatz macht der Herr Stifter H. i. 2.3. seinen Willen kund, daß diese Stiftung die D. Senckenbergische genennet werden, und ein eigenes von ihm beschriebenes Sigel führen, das Stistungshaus auch mit einer Aufschrift, die Er dabey mit entwirfet, versehen werden solle. §. 4.5. setzet derselbe meinen Herrn Vater und dessen männliche Nachkommen nach dem Alter an Jahren zu seinen Mit-Exlecuronbu5, vornemlich und sonderlich auch wegen Handhabung der Stiftung ingericht- und außergerichtlichen Fällen, auf Kosten der Stiftung; machetauch §. 6. selbe zu Erben, jedoch nur in so weit es dieses Geschäfte betrifft , und vor ein jährliches Honorarium von 500. fl., wovon nach §.7. das Recht auf keine Weise ver- äuserlich ist, sondern nach §. 8. die jährliche Rente nach Abgang dieses Mannsstammes der Stiftung zurück fällt, und die Herren Dekanen der Juridisch und Mcdicinischen Fakultäten der Löblichen Universität zu Giesen, ebenfalls mit einem Honorario die nämliche Besorgung übernehmen, welches zu thun §. 9. die Löbliche Universität ersucht werden soll, wie solches obgesagter maasen auch wirklich geschehen. §. 16. Wird denen Herrn Administratoren aufgegeben, alljährlich ein Exemplar der Rechnung an die mitbenennte Haupt-Exeeiuore; aus der Familie, oder wer an deren Stelle treten sollte, zu übersenden, und derselben Erinnerungen zur Erläuterung mit anzunehmen. H. n. Wird der Familie frey gestellet, in Abwesenheit einen andern zur Aufsichtzu fubftituiren, auch selbsten gegenwärtig zuzusehen, da denn ein Quartir, weiter aber nichts im Stif-
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