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efici u. s. w. zu kaufen, jedoch ohne Abgang derer §. 7. gemachten Bestimmungen, und meinet, daß solches von dem Ueberschuß derer 95000. Gulden an Kapital und Zinsen wohl angehen könne. Wenn aber hernach noch etwas übrig bliebe, könne man solches zu Stipcndiis medids, und überhaupt nach dem §. 7. ad ftudium medicum gar füglich ver-
H. 8.
Der §. i2. enthält, daß itt ersagter dem CollegioMe- dicorum Protestantischer Religion bestimmter Behausung sämtliche Medici alle Monate wenigstens einmal zusammen kommen, und wegen der Frankfurtischen Gesundheits-Pflege, auch Besorgung armer Kranken sich berathschlagen sollen. §. IZ. wird beschieden, daß das Collegium Phy ficum, unter welchem der 5 enior Decanus ftyn solle, den Herrn Gtadtschultheisen, Leniorem des Bürgerlichen Ausschusses,
und ältesten Syndikus bey dem Schluß des Jahres zu sich erbitten, die Rechnung vorlegen, Erläuterung darüber geben, und über das Beste der Stiftung sich mit Ihnen berathschlagen und Schlüffe abfaffen solle. §.14. Diese dar- zu mit zu erbittende Personen sollen Oberaufseher und Ex- ecatores sein. §. 15. Wird dem Herren Stadtschulthei- sen, Syndico und Seniori Löbl. Bürgerschaft, wie auch denen Herren PKylld; und acht ältesten angenommenen Media;, jedem aus denen tz. 7. benannten zwey Drittheilen derer Nutzungen ein »onorarium alljährlich zur Ergötzlichkett ausgeworfen; nicht weniger dem Herren Rechney- Schreiber vor die Besorgung derer Kapitalien. §. 17. Empfiehlet Er seine Stiftung denen Execucoribu; und Ad- miniftratoribus zur sorgfältigsten Aufsicht, und machet §. 18. den obermeldeten Vorbehalt der Neben-Verordnung denm 95000. Gulden unnachtheilig, tz. 19. Kommen
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