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§. 4. die lebenslängliche Nutzniesung zu 4. von hundert. Im fünften tz. aber verschaffet er sein zurückbehaltenes übriges, auch etwa zu erwerbendes Vermögen zu dem im 9*«*■ und roten H. unter folgendem Endzweck, ebenfalls in die Hände der Obrigkeit, jedoch wieder gegen Verzinsung, und mit Vorbehalt der weiteren Verordnung. Nach seinem Abfterben solle vermöge §. 6. das Collegium Medico- rurn zu Frankfurt, von seinem sämtlichen bey der Stadt angelegten oder anzulegenden Vermögen 4. vom hundert jederzeit zu heben haben. Nach Jnnhalt §. 7. 8. solle die Abnutzung von denen damalen übergebenen 9 5000. Gulden
durch das Collegium Phyficoium, als Executores perpe»
tuos dergestalt verwendet werden, daß 2 . Drittheile ad ulu§ publicos in remedica und ZU deNM §. l6. folgenden kdono- rariis , wie auch zu Entrichtung der jährlichen Schätzung, Unterhaltung des Hauses, Vermehrung der Bibliothek, und sonstigen ad ttudiurn medicum gehörigen Dingen, sodenn das übrige Drittheil an arme Kranke, der Ueberschuß aber des Kapitals und Zinsen nach Maasgabe tz. 4. verwendet werden solle, wobey insbesondere bedürftige Medici und deren Wittwen nicht auser Acht zu lassen.
§. 7 -
In dem 9ten tz. bestimmet der Herr Testirer sein Wohnhaus in der Hasengasse, samt dem Bücher-Vorrath, und Sammlungen rc. wie auch Hausrath, dem sämtlichen Collegia Medico innerhalb des Hauses, zum Gebrauch mit Borwissen derer Phyficorum, oder derselben Seniods und Decani. Zudem Ende soll, wie§. II. folgt, eine ledige Person aus dem Collegio Medico welche die Herren Phyfici auserwählen würden, darinnen die Wohnung haben. §. io. Erlaubt der Herr Testirer ein räumlicheres Haus statt des seinigen besonders zur Erbauung eines Theatd anato- mici, Laboratorii chymici, UNd Anlegung eilte# Horti mell dici