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ches alles, und ein weit mehreres, als was mein Herr Oheim jemahlen verlanget, und wovor er die lebhafteste Verehrung jederzeit bezeugen, solches annebst dessen Ver- wandten, und jedermann der dabey zu thun hat, zur Aufmunterung dienen wird.
§. 5 -
Um nun die oben überhaupt erzählte Einrichtung etwas näher zu betrachten, leget man vorerst meines Herren Oheims ersten Stiftungs-Brief vom 18. Aug. 1763. zu N 'jedermanns Einsicht fab N. 3. im Druck vor, wovon die Obrigkeitliche Bestätigung allschon oben da gewesen; so- denn auch die Zugabe dazu vom 16. Decemb. 1765. unter n- 4- der Zahl 4., nebst der den 13. Febr. 1766. erhaltenen n. s. Obrigkeitlichen Bestätigung in dt. 5. um alles aufeinmal zu übersehen. Abseiten meines Herrn Vaters hat es bey Uebernehmung desjenigen, so Ihn und seine Familie angeht, kein Bedenken; und die Löbliche Universität zu Giesen ist ebenfalls laut Antwort-Schreibens an meinen Herrn Oheim vom dritten May 1766., dasjenige, so sie berühre. ret, wenn es zu dem Falle kommet, zu erfüllen, wie di. 6. bezeiget, bereit. Mithin stehet alles in so weit richtig, und kommet es nur darauf an, von dem Jnnhalt eines jeden dieser Stücke einigen näheren Begrif zu machen.
§. 6.
Nach Vorbehalt einer weiteren Nebenverordnung die §. 18. folget, gibt mein Herr Oheim in dem ersten Briefe §. 1.2.3. sein sämtliches Vermögen zum Dienst des gemeinen Stadt-Wesens, und daran sogleich 95000. Gulden in baarem Gelde und sicheren Kapitalien (die durch einen Nachtrag nun auf hundert tausend Gulden angewachsen) zu dem Löblichen Recheney-Amt, bedinget sich jedoch davon
§. 4.