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verwendet, ihnen zu beliefernde Berechnung, fol­gen zu lassen. Und gebe ich allem diesem so ich hier verordnet

i z.) die nehmliche Kraft, als ob diese Abgaben in denen §. §.7. und r 6. meiner unter dem i8.Aug. 1763. erklärten Willens-Meynung nahmentlich mit ausgedrucket wären, und unter Vorbehalt einer ih­nen ohnehin gebührenden Hypothecas realis vor meine Erben aus der Familie, und denenselben nach­gesetzte Loexecucorez, um dasjenige so ich hier zu ihrem Besten verschaffet, desto mehr zu verge­wissern, alles als ob es damals allschon wörtlich eingeschaltet wäre. Da ich auch

14.) in dem §. 13 . meiner Dispofition verse­hen, daß der Herr Senior des Figer Coiiegü mit zu Abhörung der Rechnungen gezogen werden solle; dieses ganze intticucum aber vornemlich nach al­len §. H. zu gesamter Stadt und der Bürgerschaft MM angesehen ist: Als will ich, daß erjagter Herr

§epior hey dem Collegio sofort davon Relation tbun, ejn Exemplar -er Rechnungen zu begehren Macht haben, und diesem Bürgerlichen Collegio, wenn etwas zum Besten der Sache zu erinnern wäre, solches an Löblichen Rath zu bringen, allen­falls auch den Cqpxecutorem ex Familia darü­ber zu erinnern frey stehen solle. Und gleichwie

15.) nach