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verwendet, ihnen zu beliefernde Berechnung, folgen zu lassen. Und gebe ich allem diesem so ich hier verordnet
i z.) die nehmliche Kraft, als ob diese Abgaben in denen §. §.7. und r 6. meiner unter dem i8.Aug. 1763. erklärten Willens-Meynung nahmentlich mit ausgedrucket wären, und unter Vorbehalt einer ihnen ohnehin gebührenden Hypothecas realis vor meine Erben aus der Familie, und denenselben nachgesetzte Loexecucorez, um dasjenige so ich hier zu ihrem Besten verschaffet, desto mehr zu vergewissern, alles als ob es damals allschon wörtlich eingeschaltet wäre. Da ich auch
14.) in dem §. 13 . meiner Dispofition versehen, daß der Herr Senior des Figer Coiiegü mit zu Abhörung der Rechnungen gezogen werden solle; dieses ganze intticucum aber vornemlich nach allen §. H. zu gesamter Stadt und der Bürgerschaft MM angesehen ist: Als will ich, daß erjagter Herr
§epior hey dem Collegio sofort davon Relation tbun, ejn Exemplar -er Rechnungen zu begehren Macht haben, und diesem Bürgerlichen Collegio, wenn etwas zum Besten der Sache zu erinnern wäre, solches an Löblichen Rath zu bringen, allenfalls auch den Cqpxecutorem ex Familia darüber zu erinnern frey stehen solle. Und gleichwie
15.) nach