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§. 8 .

Und damit solches desto ungezweifelter gesche- hen möge, so verordne ich hierdurch, daß das hiesi­ge Collegium Phyficorum die beständige fort' währende Teftamentarii und Executores dieser

meiner zum Besten des Pubiid abzweckenden Stif­tung seyn und bleiben sollen.

§. 9.

Zu desto bequemlicherer Besorgung dieses Auf- ttags ist mein fernerer ausdrücklicher Wille, daß nach meinem Tod mein in der Hasengasse gelegenes Wohnhaus, samt der darinnen befindlichen Biblio-

thec* Mineralien - Cabinet, fupelledlile anato-

mica^ botanica, Medaillen re. und Hausrath, dem sämtlichen Collegio Läeäicorurn auf immer­dar als ein Eigenthum vermacht seyn, der Ge­brauch der Bihliothec und sonstiger zur Mediein dienlicher Stücke aber einem jeden Mitglied besag­ten Collegii, jedoch innerhalb des Hauses, mit Vorbewust der Herrn Phyficorum , oder deren Herrn Senioris und Decani, ftey stehen solle.

h. io.