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§. 8 .
Und damit solches desto ungezweifelter gesche- hen möge, so verordne ich hierdurch, daß das hiesige Collegium Phyficorum die beständige fort' währende Teftamentarii und Executores dieser
meiner zum Besten des Pubiid abzweckenden Stiftung seyn und bleiben sollen.
§. 9.
Zu desto bequemlicherer Besorgung dieses Auf- ttags ist mein fernerer ausdrücklicher Wille, daß nach meinem Tod mein in der Hasengasse gelegenes Wohnhaus, samt der darinnen befindlichen Biblio-
thec* Mineralien - Cabinet, fupelledlile anato-
mica^ botanica, Medaillen re. und Hausrath, dem sämtlichen Collegio Läeäicorurn auf immerdar als ein Eigenthum vermacht seyn, der Gebrauch der Bihliothec und sonstiger zur Mediein dienlicher Stücke aber einem jeden Mitglied besagten Collegii, jedoch innerhalb des Hauses, mit Vorbewust der Herrn Phyficorum , oder deren Herrn Senioris und Decani, ftey stehen solle.
h. io.