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legten Willen die Haupt«Absicht auf die bessere Gesundheitspflege hiesiger Einwohner, und Versorgung der armen Kranken gerichtet ist; So verordne ich auch, daß das sämtliche allhier vor alters eta-
blirtCCollegium medicumProteftantif^eE Religion nach meinem seligen Tod an meine Stelle tretten, und von allem meinem bey Löblichem Reche- ney-Amte aufbehaltenen Vermögen die aüjahrige Abnutzungen zu 4. per Cent, erheben solle.
§. 7.
Diese jährliche Abnutzungen meines dermahlen übergebenen Vermögens a 95000. fl. sollen sodann zuzweyDrittheileN adusu8pubÜL08 in remedica, und zu denen §. 16. folgenden tlonorariis, wie auch zu Entrichtung der jährlichen Schatzung, Unterhaltung des Hauses, Vermehrung der Biblio- thec, und sonstigen ad ftudium medicum gehörigen Dingen dienen, sodann das übrige ein Drit- theil an arme Kranke durch die Phyficos uttf> Me- dicos, nach ihrem besten Wissen und Gewissen aus- getheilet, der Ueberschuß aber an Capital und in- tereffe, wie im §. 5. bemeldet, verwendet werden, wobey insbesondere der Medicorum Wittwen und Waysen, irem alte schwache und bedürftige Medici nicht ausser Acht zu lassen.
§. 8 .
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