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der rückständigen und laufenden Pensionen durch gütliche Uebereinkunft mit vorgedachtem Löblichen Recheney'Amt werde berichtigen lassen.

§. 5 -

So viel aber dasjenige Vermögen betrift, so ich auser denen jeßo gleich auf eine unwiederrufliche Weise übergebenen Gulden fünf und neunzig tau­send annoch durch Gottes Gnade, bis an meinen Tod etwa erwerben sollte; So will mir zwar die Verfügung hierüber, wie unten H. 18. des mehre­ren gemeldet, dergestalt Vorbehalten haben, daß der Ueberschuß beydes an Capital und imeresse, es bestehe nun solcher in Geld, Gold, Silber, Ju­welen, Weinen re. wenn solche zu Gel- gemacht worden, einsweilen bey Löblicher Recheney angele­get, Hiernachstaber, wie in §.9. und 12. enthalten, ohne das Capital -er 95020. fl. zu erhöhen, ver­wendet werden solle. Im Fall aber diese Ver­ordnung unterbleiben würde, so will ich, daß als- denn nach meinem Absterben der weitere Zuwachs meiner Haabseligkeit eben auf die Art, wie im §. 9. und io. versehen, ohne Erhöhung -0x95020. fl. verwendet werden solle.

§. 6 .

Und weilen bey meinem dermahlig unabänder- lich eröfneten und längstens gefaßt und reiflich über­legten