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der rückständigen und laufenden Pensionen durch gütliche Uebereinkunft mit vorgedachtem Löblichen Recheney'Amt werde berichtigen lassen.
§. 5 -
So viel aber dasjenige Vermögen betrift, so ich auser denen jeßo gleich auf eine unwiederrufliche Weise übergebenen Gulden fünf und neunzig tausend annoch durch Gottes Gnade, bis an meinen Tod etwa erwerben sollte; So will mir zwar die Verfügung hierüber, wie unten H. 18. des mehreren gemeldet, dergestalt Vorbehalten haben, daß der Ueberschuß beydes an Capital und imeresse, es bestehe nun solcher in Geld, Gold, Silber, Juwelen, Weinen re. wenn solche zu Gel- gemacht worden, einsweilen bey Löblicher Recheney angeleget, Hiernachstaber, wie in §.9. und 12. enthalten, ohne das Capital -er 95020. fl. zu erhöhen, verwendet werden solle. Im Fall aber diese Verordnung unterbleiben würde, so will ich, daß als- denn nach meinem Absterben der weitere Zuwachs meiner Haabseligkeit eben auf die Art, wie im §. 9. und io. versehen, ohne Erhöhung -0x95020. fl. verwendet werden solle. ■
§. 6 .
Und weilen bey meinem dermahlig unabänder- lich eröfneten und längstens gefaßt und reiflich überlegten