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geringste Zweiftl vorwalte; So soll sogleich mein dermahliges Vermögen, welches in 4845 °. fl., schreibe Gulden acht und vierzig tausend vierhun­dert und fünfzig baaren guten alten Geldes, und 46550. fl. schreibe Gulden sechs und vierzig tau­send fünfhundert und fünfzig, an angelegten Kapi­talien, also zusammen in 95000. fl. schreibe Gul­den fünf und neunzig tausend bestehet, dem hiesig Löblichen Recheney Amt auf die beständigste Weise und unwiederruflich von mir übergeben und einge- händiget werden.

§ 4.

Und da ich nicht weiß, wie lange mir GOtt meine Lebens - Kräften zum Dienst und Gebrauch meines hülfsbedürftigen Rebenmenfchen erhalten werde, so bedinge mir hiebey die Rutzniesung sorha- ner unwiederruflich übergebenen Gulden fünf und neunzig tausend bis an mein dereiuftig seliges Ab­leiben, und lebe der ungezweifelten Hofnung, daß Ein HochEdler und Hochweiser Magistrat meiner geliebten Vaterstadt diesen meinen zum alleinigen Besten derselben abzielenden Endzweck ex amore ?ublici völlig genehmigen, sothane Uebergabegros- günstig annehmen und mir vorgedachtermaffen die alljährliche Zinsen ä 4.9er Centum mehrbemeideter 950004. bis an mein seliges Ende, alle (Quartale ordentlich werde abreichen, und die Ausgleichung

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