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§. 4. die lebenslängliche Nutzniesung zu 4. von hundert. Im fünften tz. aber verschaffet er sein zurückbehaltenes übriges, auch etwa zu erwerbendes Vermögen zu dem im 9^» und ioten §. unter folgendem Endzweck, ebenfalls in die Hände der Obrigkeit, jedoch wieder gegen Verzinsung, und mit Vorbehalt der weiteren Verordnung. Nach seinem Absterben solle vermöge §. 6. das Collegium Medico- rurn zu Frankfurt, von seinem sämtlichen bey der Stadt angelegten oder anzulegenden Vermögen 4. vom hundert jederzeit zu heben haben. Nach Jnnhalt §. 7. 8. solle die Abnutzung von denen damalen übergebenen 95000.Gulden
durch das Collegium Phyficorum , als Execurores perpe- tuos dergestalt verwendet werden, daß 2. Drittheile ad ufus publicos in re medio und zu denen §. 16. folgenden Hono- rariis, wie auch zu Entrichtung der jährlichen Schatzung, Unterhaltung des Hauses, Vermehrung der Bibliothek, und sonstigen ad liudiurn medicum gehörigen Dingen, sodenn das übrige Drittheil an arme Kranke, der Ueberschuß aber des Kapitals und Zinsen nach Maasgabe tz. 4. verwendet werden solle, wobey insbesondere bedürftige Medici und deren Wittwen nicht auser Acht zu lassen.
§. 7.
In dem 9ten§. bestimmet der Herr Testirer sein Wohnhaus in der Hasengasse, samt dem Bücher-Vorrath, und Sammlungen rc. wie auch Hausrath, dem sämtlichen Col- legioMcdico innerhalb des Hauses, zum Gebrauch mit Vorwissen derer Phyficorum, oder derselben Senions und Decani. Zu dem Ende soll, wie§. n. folgt, eine ledige Person aus dem Collegio Medico welche die Herren Phyfici auserwählen würden, darinnen die Wohnung haben. §. 10. Erlaubt der Herr Testirer ein räumlicheres Haus statt des seinigen besonders zur Erbauung eines Theam anaco- mid, Laboracorii chymid, und Anlegung eitles Horti me-
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