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dici u. s. w. zu kaufe«/ jedoch ohne Abgang derer §. 7. ge­machten Bestimmungen/ und meinet/ daß solches von dem Ueberschuß derer 95000. Gulden an Kapital und Zinsen wohl angehen könne. Wenn aber hernach noch etwas übrig bliebe/ könne man solches zu Stipendiis medids, und über­haupt nach dem §. 7. ad ftudium medicum gar füglich ver­wenden.

§. 8.

Der §. 12. enthält, daß in ersagter dem Collegio Me- dicorum Protestantischer Religion bestimmter Behausung sämtliche Medici Me Monate wenigstens einmal zusammen kommen, und wegen der Frankfurtischen Gesundheits-Pfle­ge, auch Besorgung armer Kranken sich berathschlagen sol­len. §. 13. wird beschieden, daß das Collegium Phy ficum, unter welchem der Senior Decanus seyn solle, den Herrn Stadtschultheisen, Seniorem des Bürgerlichen Ausschusses,

und ältesten Syndikus bey dem Schluß des Jahres zu sich erbitten, die Rechnung vorlegen, Erläuterung darüber ge­ben, und über das Beste der Stiftung sich mit Ihnen be­rathschlagen und Schlüsse abfassen solle, tz. 14. Diese dar- zu mit zu erbittende Personen sollen Oberauffeher und Ex- ecutores fein. §. 15. Wird dem Herren Stadtschulthei­sen, Syndico und Seniori Löbl. Bürgerschaft, wie auch de­nen Herren Phyfids und acht ältesten angenommenen Me­dids, jedem aus denen §. 7. benannten zwey Drittheilen derer Nutzungen ein Honorarium alljährlich zur Ergötzlich- keit ausgeworfen; nicht weniger dem Herren Rechney- Schreiber vor die Besorgung derer Kapitalien, tz. 17. Empfiehlst Er seine Stiftung denen Execucoribus und Ad- miniftracoribus zur sorgfältigsten Aufsicht, und machet 18. den obermeldeten Vorbehalt der Neben-Verordnung denen 95000. Gulden unnachtheilig. 19. Kommen

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