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ches alles, und ein weit mehreres, als was mein Herr Oheim jemahlen verlanget, und wovor er die lebhafteste Verehrung jederzeit bezeugen, solches annebst dessen Ver­wandten, und jedermann der dabey zu thun hat, zur Auf­munterung dienen wird.

§ 5 *

Um nun die oben überhaupt erzählte Einrichtung etwas naher zu betrachten, leget man vorerst meines Herren Oheims ersten Stiftungs-Brief vom i8. Aug. 176z. zu n. 3. jedermanns Einsicht fub N. 3. im Druck vor, wovon die Obrigkeitliche Bestätigung allschon oben da gewesen; so- denn auch die Zugabe dazu vom i6.Decemb. 1765. unter N 4- der Zahl 4., nebst der den iz. Febr. 1766. erhaltenen n. s. Obrigkeitlichen Bestätigung in N. 5. um alles aufeinmal zu übersehen. Abseiten meines Herrn Vaters hat es bey Uebernehmung desjenigen, so Ihn und seine Familie an­geht, kein Bedenken; und die Löbliche Universität zu Giesen ist ebenfalls laut Antwort-Schreibens an meinen Herrn Oheim vom dritten May 1766., dasjenige, so sie berüh­re. 6. ret, wenn es zu dem Falle kommet, zu erfüllen, wie n. 6. bezeiget, bereit. Mithin stehet alles in so weit richtig, und kommet es nur darauf an, von dem Jnnhalt eines jeden dieser Stücke einigen näheren Begrif zu machen.

§. 6.

Nach Vorbehalt einer weiteren Nebenverordnung die H. 18. folget, gibt mein Herr Oheim in dem ersten Briefe tz. 1.2.3. sein sämtliches Vermögen zum Dienst des gemei­nen Stadt-Wesens, und daran sogleich 95000. Gulden in baarem Gelde und sicheren Kapitalien (die durch einen Nachtrag nun auf hundert tausend Gulden angewachsen) zu dem Löblichen Recheney-Amt, bedinget sich jedoch davon

§ 4 *