Obrtgkeitlichl
GENERAL-
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An alle
S St unser ernstlicher Befehl und Verordnung , daß nun und küufftighin, so offt sich unter dem Viehe, esseyen Pferde/ Horn-Vieh / Schaa- fe oder Schweine in der Nachbarschaffk oder auf
gewöhnliche Kranckheir aussern wurde, Uns fordersamst be- börige Nachricht gegeben, und fernerhin bey Löbl. Land- Ambt von Zeit zu Z eit Relation erstattet werden solle.
Besonders haben unsere Landgerichte, -eveu Schult- Wsen und andere Hof-Beambtc dchin zu sehen , daß zu sol-
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2. Und vor Een Dingen, der Vieh - Trieb und Handel mit denen verdächtigen Orten alfogleich gantzlich einge- stelltt , undkeinrnHirten, Metzgernrc. rc. solche zu betretten, erlaubet werde.
3. Sollen Sie durch ihre Dorff - Wachten, soTagsals Nachts, auch jezuweilen durch die auf Landftrasen auszu- schickende vertraute Leute genaue Kundschafft einziehen, und verhüten, daß keinen Viehe-Händlern, md sonderlich denen Juden heimliche Einschleichung mit Viehe, obschon dasselbe vor gesund gehalten wurde, md von gefunden Orten käme, verstärket - vielweniger denenselben
4. Olme glaubwürdigen obrigkeitlichem Atteftatis, wann und wo sothanes nach Zahl, Wer und Farbe GsMcwtr oder sonst bezeichnetes Viehe in gesunder Gegend gestanden