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Weges/sie seyen/wer sie seyen/ oder kommender/ wo sie wollen / paflirrt/ noch in die Stadt herein gelassen/ sondern alsofort zurück gewiesen werden/ mit diesem Unterscheid jedoch / daß

IX. Die benachbarte Herrschassten und hohe Standes- Personen / die allhier sowohlen vor ihre hohe Per­sonen selbsien / als wegen Dero führenden Li­vree, bekandt / ohne Anstand können pslliret- von jemanden Dero Comitati» oder Suite aber solle / doch mit Bescheidenheit/ gefraget werden/ wie viel Gutschen oder reitende Personen zur Sui­te gehöreten / und etwa noch Nachkommen wür­den/ damit niZt irgend verdächtige Personen sich mit unter die Suite meliren und hier einschlei­chen mögen. So viel aber

x. die von ferne ankommende frembde Herrschafften anbetrisst / sollen dieselbe selbsten / doch mit ge­bührendem Refpedt, befraget werden / wer sie seyen / und wo sie hetkamelt/ und wann sie von kei­nem verdächtigen Orth gekommen / und von je­manden Dero Com itat, wie in vorstehendem §. IX. gemeldt/ erkundiget worden/ wie viel Gutschen oder reitende Personen zu ihrer Suite gehören / können solche pasfiret werden. Daferne solche frembde perrschafften aber von verdächtigen Lr- then kämen / solle es alsobalden einem derer Herrn Burgermeistere zu weiters vorkehrender Diipofi- tiou angezeiget werden.

XI. Was die ankommende Gütber/ Waaren und Vie- he anbelangt / solle ohngefähr auf gleiche Weise verfahren/ auf die oben sut>Xum. v. nahmentlich von allem Cornrnereio ausgeschlossene Provin­ziell Md Orthe alles Fleißes gesehen / und gar nichts/ es seye was es wolle / von denen bamiiür-

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