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Weges/sie seyen/wer sie seyen/ oder kommender/ wo sie wollen / paflirrt/ noch in die Stadt herein gelassen/ sondern alsofort zurück gewiesen werden/ mit diesem Unterscheid jedoch / daß
IX. Die benachbarte Herrschassten und hohe Standes- Personen / die allhier sowohlen vor ihre hohe Personen selbsien / als wegen Dero führenden Livree, bekandt / ohne Anstand können pslliret- von jemanden Dero Comitati» oder Suite aber solle / doch mit Bescheidenheit/ gefraget werden/ wie viel Gutschen oder reitende Personen zur Suite gehöreten / und etwa noch Nachkommen würden/ damit niZt irgend verdächtige Personen sich mit unter die Suite meliren und hier einschleichen mögen. So viel aber
x. die von ferne ankommende frembde Herrschafften anbetrisst / sollen dieselbe selbsten / doch mit gebührendem Refpedt, befraget werden / wer sie seyen / und wo sie hetkamelt/ und wann sie von keinem verdächtigen Orth gekommen / und von jemanden Dero Com itat, wie in vorstehendem §. IX. gemeldt/ erkundiget worden/ wie viel Gutschen oder reitende Personen zu ihrer Suite gehören / können solche pasfiret werden. Daferne solche frembde perrschafften aber von verdächtigen Lr- then kämen / solle es alsobalden einem derer Herrn Burgermeistere zu weiters vorkehrender Diipofi- tiou angezeiget werden.
XI. Was die ankommende Gütber/ Waaren und Vie- he anbelangt / solle ohngefähr auf gleiche Weise verfahren/ auf die oben sut>Xum. v. nahmentlich von allem Cornrnereio ausgeschlossene Provinziell Md Orthe alles Fleißes gesehen / und gar nichts/ es seye was es wolle / von denen bamiiür-
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