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v. Dafeme NM Personen von mhcitten oder verdächtigen Otthen / als Marfeille , und selbiger gantzen Gegend des Königreichs Franckteich / be-
NaNNtlich Provence, Languedoc, Dauphine j Lion, Lionnois, Brelle, Savoyen UNd Piemont,
wie ingleichem aus Pohlen/ kamen / sollen selbige stracks wiederum zurück-und aus hiesiger Stadt Gebieth/ unter jcharffer Bedrohung auf den Wie- derbetrettungs Fall/ fort gewiesen werden / es seye dann/ daß sie in Zeit von sechs Wochen in gantz unverdächtigen und gesunden Orthen sich aufgehalten / und solches gnugsam erweisen und darthun können. Daferne aber deßfalls einiger wohjLun- dirter Zweiffel noch obwalten würde / sollm sich die Examinatotes btt) denen Herrn Burgermei ftern darüber Befelchs erhöhten.
Vl. Und daferne sich jemand / von inKcirten oder verdächtigen Orthen anhero kommend / unterstehen l solte/nach seiner Ab und Zurückweisung an denen Thoren / sich dannoch gefährlicher Weise in die Stadt herein zu praAicireN / und die Examinator davon Nachricht erhielten/ so sollen sies/ohne einigen Zeit-Verlust / einem derer Herrn Bürgermeistern anzeigen lassen / um dergleichen Leuthe aüfsuchen / und dafür zur wohlverdienten exem- . plarischen Straff ziehen zu können.
vn. Diejenige Personen/ so von gesunden und unverdächtigen Orthen kommen/ und mit glaubhaiften Pässen versehen / oder sich sonsten deßfalls zu le- gitimiren haben / können so fort eingelassen werden.
vin. Diejenige aber sogar keine Pässe oder Fedcn vorzuzeigen haben/ noch sich sonst genugsam legitim;- W könnm / sollen / wie schon emehnet/ keines
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