-A ) 0 ( &

v. Dafeme NM Personen von mhcitten oder ver­dächtigen Otthen / als Marfeille , und selbiger gantzen Gegend des Königreichs Franckteich / be-

NaNNtlich Provence, Languedoc, Dauphine j Lion, Lionnois, Brelle, Savoyen UNd Piemont,

wie ingleichem aus Pohlen/ kamen / sollen selbige stracks wiederum zurück-und aus hiesiger Stadt Gebieth/ unter jcharffer Bedrohung auf den Wie- derbetrettungs Fall/ fort gewiesen werden / es seye dann/ daß sie in Zeit von sechs Wochen in gantz un­verdächtigen und gesunden Orthen sich aufgehal­ten / und solches gnugsam erweisen und darthun können. Daferne aber deßfalls einiger wohjLun- dirter Zweiffel noch obwalten würde / sollm sich die Examinatotes btt) denen Herrn Burgermei ftern darüber Befelchs erhöhten.

Vl. Und daferne sich jemand / von inKcirten oder ver­dächtigen Orthen anhero kommend / unterstehen l solte/nach seiner Ab und Zurückweisung an denen Thoren / sich dannoch gefährlicher Weise in die Stadt herein zu praAicireN / und die Examina­tor davon Nachricht erhielten/ so sollen sies/ohne einigen Zeit-Verlust / einem derer Herrn Bürger­meistern anzeigen lassen / um dergleichen Leuthe aüfsuchen / und dafür zur wohlverdienten exem- . plarischen Straff ziehen zu können.

vn. Diejenige Personen/ so von gesunden und unver­dächtigen Orthen kommen/ und mit glaubhaiften Pässen versehen / oder sich sonsten deßfalls zu le- gitimiren haben / können so fort eingelassen werden.

vin. Diejenige aber sogar keine Pässe oder Fedcn vor­zuzeigen haben/ noch sich sonst genugsam legitim;- W könnm / sollen / wie schon emehnet/ keines

)(2 We-