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ten Orthen und Landen pasfitet / sondern alles abgewiesen / mithin die über Güther / Waaren oder etwa auch Viehe aufzuweisen habende Passe und Fracht Brieffe ja fleißig examimret/ undbey befindendem Anstand einem derer Herren Burger« meistere zu weiterer Verordnung sogleich davon Bericht gethan werden.
XU. Die von srembden Orthen kommende Land« Gut« Men/ sonderlich die von Meß/ Straßburg/und insgesambt alle vom Rhein und denen an Teutsch« land granßenden conguecimn Französisch en Pro« vinßien anlangende Gutschen und Perfohnen sol« len nicht mehr in« sondern vor dem Thor exami- niret / und allda die Paffe sowohl als wegen der ausshabenden Waaren die Fracht Brieffe ausss al« lergenaueste unterfiMet / und wann die Paffe und Fracht « Brieffe nicht frisch und gehörig eingerich« tet / und nur einiger Verdacht dabey obwaüthen sollte / ohne weiteres Bedencken oder Anfragen / die Gutschen sowohl selbsten samt dem Gutscher/ und allen Personen mit denen aufhabenden Waa« ren und dabey befindlichem Viehe alsofort und ohne einzigenVerzugzurückgewiesen/ und davon nichts/ als was gute Paffe und Fracht Brieffe hat/ pa£ liret und herein gelassen werden.
Xlli. Die Post «Gutschen aber/ davon die Postillionen ihre bekannte Livreen tragen / sollen zwar/ so viel die Postillionen/ Gutscheund Pferde anbetrifft / pasilret/mit denen darauf befindenden k»a6a^ier8, LileQen und tiaräe8 Über solls ebener Massen wie mit anderen gehalten / und die Paffe und Fracht« Brieff wohl exammiret und untersucht worden.
xiv. Sollen die frembde ankommende Müitair-spe*« sonen keines weges an den officier der Gamifon
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