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liche Obrigkeitliche Passe oder unverdächtige Fcdcn habe/ oder sich sonsten/ aber^k. durch genügsames Zeugnuß / legiümiren könne / daß er von keinem infidtfen oder IwConta- 8 ,on halber verdächtigen Otth herkomme? In entstehung nun eines oder des andern soll er so fort zurück gewissen werden/ da er aber gute Passe hatte / oder sonsten durch gut Zeugnuß/ wie jetzt gedacht/sich lexirimiren fönte / so soll er weiter befragt werden:
9. Wo er weiter hinaus wolle ?
10. Ob er etwas in hiesiger Stadt zu verrichten? und was?
11. Ob oder was vor Effoäett / Waaren oder Güther und Hardes er bey sich habe?
12. Wann und wo solche gepackt?
m. Würde nun die Aussage mit dem aufhabenden pass, oder sonst vorzeigen könnenden guten Urkunden / oder aber glaubhafsten Zeugen / überein- stimmen / so wären i solche Personen paflimt zu lassen/wo aber nicht/ und bey dem pass, entweder wegen dessen Aelte/ oder sonsten/ einiger Verdacht sich zeigte / so sollen sie ab- und zu Beybrin- gung tüchtiger Pässe angewiesen werden.
iv. Wann viele oder verschiedene Personen zugleich vorhanden/ sollen selbige / jede absonderlich examiniert werden/ um desto ehender einen Betrug und Einfchleiffung wahrzunehmen: sonderlich ob die zugleich ankommende Personen mit ihrem Vorgeben Übereinkommen / deßwegen dann auch solche Personen / so von einem Orth / oder in tu net Compagnie kommen/ nicht eher eingelassen werden sollen/ biß die ganße Compagnie examiniert worden.
V. Da-
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