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liche Obrigkeitliche Passe oder unverdächtige Fcdcn habe/ oder sich sonsten/ aber^k. durch genügsames Zeugnuß / legiümiren könne / daß er von keinem infidtfen oder IwConta- 8 ,on halber verdächtigen Otth herkomme? In entstehung nun eines oder des andern soll er so fort zurück gewissen werden/ da er aber gute Passe hatte / oder sonsten durch gut Zeugnuß/ wie jetzt gedacht/sich lexirimiren fönte / so soll er weiter befragt werden:

9. Wo er weiter hinaus wolle ?

10. Ob er etwas in hiesiger Stadt zu verrich­ten? und was?

11. Ob oder was vor Effoäett / Waaren oder Güther und Hardes er bey sich habe?

12. Wann und wo solche gepackt?

m. Würde nun die Aussage mit dem aufhabenden pass, oder sonst vorzeigen könnenden guten Ur­kunden / oder aber glaubhafsten Zeugen / überein- stimmen / so wären i solche Personen paflimt zu lassen/wo aber nicht/ und bey dem pass, entwe­der wegen dessen Aelte/ oder sonsten/ einiger Ver­dacht sich zeigte / so sollen sie ab- und zu Beybrin- gung tüchtiger Pässe angewiesen werden.

iv. Wann viele oder verschiedene Personen zugleich vorhanden/ sollen selbige / jede absonderlich exa­miniert werden/ um desto ehender einen Betrug und Einfchleiffung wahrzunehmen: sonderlich ob die zugleich ankommende Personen mit ihrem Vorgeben Übereinkommen / deßwegen dann auch solche Personen / so von einem Orth / oder in tu net Compagnie kommen/ nicht eher eingelassen werden sollen/ biß die ganße Compagnie exami­niert worden.

V. Da-

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