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INSTRUCTION Um die an denen Whoren verord-

Nett Examinatores, lvorNttth fdlUtfCsich/

biß auf weitere Verordnung / wegen der ankom- Menden Paflagiers , Waaren und Viehe/ zu

richten haben.

Oll ein jeder/so zum examinirenordent- lich bestellet und angenommen / mov gends frühe / bey Aufschliessung des Thors/ sich einfinden / und allda so lang verharren/biß es wiederum geschloffen worden.

II. Die ankommende Persohnen sollen ohngefahr soll gender Massen examimret werden:

1. Wie er heisse?

2. Was Condition oder Stands/auV wo er ordentlich wohnhafftseye?

3. Von wannen er komme / und wie lang es seye/ daßervondarausgereiset?

4. Von weMem Orth er das erstemahl ausge« reiset?

5. Auf was für Orth er unter Weges zuae- kommen/ und unter wessen Gebieth dieselbe gelegen?

6. Wie lang er sich an diesem oder jenem Orth unter Wegs aufgehalten ?

7. In Ms Geschafften?

8. nb. Ob er wegen seiner Person ordent-

)( liche

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