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seyn. Solle sich aber zutragen, daß in einem Hauß wo keine Brunnen oder Pompe« gewesen, ein Brunnen gegraben, oder eine Pompe mit einem Brunnen gemacht würde; so hat alödann der Eigener sothanen Hauses und Brunnen nur die Helfft des obigen Brunnen-Geldes zu ent« richtm, im Gegentheil hingegen haben diejenige so ihre eigene Brunnen entweder eingehen, oder zuwerssen lassen , in diesem Fall das gantze Brunnen-Geld zu entrichten.

. II.

Wenn an solchen Btunnen neu Geschirr gemacht oder

> gebessert wird-

So man aber zu solchen Brunnen oder Pompe neue Aymer ma­chet, oder daran Scheiben, Ketten, Schwengel, Aymer oder dergleichen Zugehörd, stopfft, flickt oder bessert, welches Hauß bann einen eigenm Brunnen hat, oder die fo einen Brunnen mit einander gemein haben, soNcn an solchem allen nichts zu bezahlen schuldig seyn, wie auch wann, ein Brunnen ans einem Hauß nicht gebraucht, es fty darzu gehörig und verordnet oder nicht, ingletchcm hieran nichts zu bezahlen sthuldtz seyn soll. Würde sich auch zutragrn, daß in einem Hauß so einen eige­nen Brunnen hat, derselbige müstcausgcbessert, und binnen dieser Zeit von solchen der gemeine Brunnen gebrauchet werden; So soll sothauem Hauß der Gebrauch ungehindert verstattct, und solches auch bey schod» hafftcn gemeinen Brunnen in diesem Fall auf den Gebrauch der nechst gelegenen Brunnen verstanden werden, zu welchem Ende die Verschlief- jung der gemeinen Brunnen und Pumpen hiermit vcrbotten, und sol­che zu der Taglöhner und anderer Arbeiter Erquickung und NothdmW offen zu lasse« anbefohlen wird-

Vom Fegen der Brunnen, und was die so darzu gehörig,

daran zu geben schuldig.

Wann man dann Jahrs zu gewöhnlicher Zeit solche Brunnen fe­get , oder diestlben in ohnversehenen Nothfällen mehrmalen gefeget wer­den müsten. Daran sollen diejenigen so eigene Brunnen haben, das halb Feggeld zu geben schuldig seyn.

IV.

Von halben Brunnen.

Als auch etliche Brunnen oder Pompen halb auf der Gemein, und halb auf etlicher Bürger Und souderer Pesonen Eigcnthum stehen, oder noch gemacht werden möchten, so ist geordnet, wann ein solcher Brunn oder Pompe von neuem erbaut, oder andere merckliche Bäu und Verbesserung mit beyder Thcilen Bewilligung, oder wann sie sich darüber nicht vergleichm könnten, ans Obrigkeitliche Erkänntnuß daran befthehen, oder dazu neu Geschirr und Gcreitschafft- deren man sich aus dem Eigenthum darauf der Brunnen zum halben Theil stünd, nfit ge­braucht, gemacht wird, solch Bau- Geld zum halbe« Theil giebt der