»Jeivchl der Brunnen halben alte Ordnungen vor Zeiten auffgericht vorhanden, so siyud doch dieselben in etlichen Punctcn ungleich verstanden wor» den , daraus Unordnung und Jrrthum gefolgt. Da» mit aber solcher ungleicher Verstand hingcnommen, und ein jeder weß er sich darinn zu Eliten schuldig, klar erkennen möge; So hat Ein Hoch-Edler Rath dieselben alten Brun» nen-Ordnungen besichtiget, erkläret, und gebessert, auch von neuem ge» setzt und geordnet nun hinfort zu halten , wie hernach beschrieben folgt, mit Vorbehaltung, die jederzeit zu ändern, zu mchrcu oder mindem, wie solches die Gelegenheit undNothdurfft erfordern wirb.
Von Brunnen, so gantz auf der Gemein stehen, wann die
von neuem erbauet, ober Grund-Bäu daran beschehen.
Wo ein gemeiner Brunn von neuem gantz ans die Gemein gebaut» oder an einem solchen vor »erbauten Brunne« Grund» Bäu oder andere merckliche Bäu, oder auch Pompe» »Wcrck furgenommen und gemacht werden, da gebührt von einem jeden Haust, Garten, Scheuer ober Stall und leeren Plätzen, welche entweder verfallen, oder ungebauct lügen, das zu silben Brunnen gehörig und verordnet ist, so ferne es kein eignen Brunnen obek Pompe» hat, seinen gebühmrden Antheil, und so cs ein eignen oder mit andern Nachbauern gemeinen Brunnen oderPompcn, halb als viel zu Verrichtung solches Bau «Geldes nach gleichmäßiger Austheilung zu gebe».
Und damit hinführo der Mißverstand, wer das zu geben schuldig, ausgeschlossen sey, so ist erklärt, baß solches zu bezahlen und zu entrichten schuldig seyn follen diejenigen, denen der Eigenthum solcher Häuser zusteht, oder denen sie vererbet oder auch utukruAuMe zugesüllen wären, und nicht die, so um Zinß oder sonst in Häusern wohnen, die nicht ihre
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