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Die Siegfried*'» ist 1 'e 5 ti 5 milü incognita , deren koneüa, per art. lZ. O.Cr.

erstlich mäße erwiesen werden; Es hilfft aber deren Aussage um so weniger, da sie nur dasjenige bezeu­gen solle, was gedachter Notarm; zu Oberrod gesagt haben soll, wovon jedoch müste erwiesen werden, daß ich Ihm solches zu sagen aufgetragen, sonsten aber wegen derer

Protoc. Inquif. fol. 24. a. 72. a.

bemerckter Umständen, dieses alles nicht zum Beweist dienen kan.

8. 37) Bey welchen Umständen dann gegen den Hoftath Senckenberg nicht der geringsteSchat- ten einer Pr-Mmnon übrig bleibet, sondern vielmehr derselbe, weilen t) alle Mäßige Zeugen vor ihn aussagen 2) die übrige alle aber ohnzulaßig sind, annebst z)alle Vermuthungen, welche einige hirnlose Köpffe gegen Ihn fassen wollen nach Anleitung (§. 16.) durch viel stärckere Gegenvermuthungen umge- worssen werden, wegen der czantzen Anklage.

Lecuna. cap. cum oporrear. 19. A. ne accui.

um so mehr ohnangetastet bleiben muß, als derselbe wegen aller in diesem Procelr vorgefallener Nullität«*, worunter die zu gehöriger Zeit unterlassene Caprur und Tom« des Bredekaw nebst vielen andern Umstan­den ein ptarjucticium irrcparabile in sich führen, deßen Lastätion mit höchstem Fug verlangen darff»

1 _ - ra _ t:. ^ .

O Catn, de i;ss.p. in. Tit-34 §. x.

§.z8) Ein Hoch-EdlefRath hat

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die quat/lionem Criminalem

Sec. I. f. C. de Ord. Judicior. GONZALEZ, ad L, r x. tit. xo.X.nor. 13.

so geartet angesehen, daß ohne derer vorläuffigen Berichtigung in der Sache nichts geschehen könne. Da

K. -rl. «f. ...s. KT. -l' i* ..* _: i: iL

nun durch alle überhauffte Nuiliia:tcn , (an welchen man dem Hrn. Examinatori ordinario keinen Antheil giebet) der Criminal proceü in einesolche Form gegossen worden, aus welchem derselbe durch nichts zu retten stehet, so will man denen, welche daran schuldig sind, emstweilen '

den Art. i fo. O. Crim.

zu überlegen geben.

§. ;9) Zur Lust will man hier antwch die gantze Gestalt der Sache in einen Blick zusammen faßen; Ein Weibsbild, welches an allen Orten, wo sie in Diensten gestanden, gestohlen,s.ö.und sonderlich dem Wein sehr gefährlich ist, (§. z. s . f welche aus einer vhnmaßigen Ambition allschon den vornehmsten unter ihren Hrn. beschuldiget, als ob Er zu Ihr Lüsten gehabt (§. z.) und einen r iquayen, von welchem sie glaubte, daß Er sich großer bey Ihr genossener Gunst-Bezeugungen gerühmet, durch Banditen hat wollen umbringen lassen (§. 9. xc>) suchet 1746. lang vor Weynachten, da sie eben eines Diebstahls von Ihrem letzten Hrn. überführet worden, (£. 6) gegen denselben, obgleich von Ihm bekand ist, daß Er zu gewaltsamen Sachen gar nicht inciinire, und sich noch niemahls in solchen Leibes-Mthen befunden, welche Ihn gezwungen, zu einem bucklichten Ungeheuer seine Zuflucht zu nehmen', falsche Zeugen zu bestellen, als obIhrHr sie mit Gewalt zu unkeuschen Dingen gezwungen (§.7.) fangt darauf an, mir ihresHrn. Schreiber zu huhren (§. 8.) welcher von ged. feinem Herren als derselbe es innen wird, deßwegen erliche mahl weyduch ausgeputzt wird (§. 11.) /

§ 40) Als dieselbe im Februar io sich einfallen lasset, Banditen zu Ihrer Rache zu brauchen, wird sie von ihrem Hrn. der Obrigkeit denuncHret, von selbiger aber ohngestraffr gelassen^. 9.10.) und als sie Zeichen von Schwangerschafft an sich spühren lassen, (12.) hierüber nebst dem Schreiber aus dem Hauß geiaget, ohne an Ihren Herrn die geringste Forderung anzustellen, und lebet nachhero mit dem Schreiber beständig in einem Hauß, und indem vertrauesten Umgang §.ir. iz.)laßet sich aber erstlich zu der Zeit, da sie wissen könnte, von wannenherHe schwanger seye, nach eingehohltem vornehmen Rath wieder ein­fallen, ihrem Hrn. aufzubürden, daß Er fleirn Januario mit Pistolen zu unkeuschen Wercken gezwungen (§ ,4. i $.) wird deswegen von Ihrem gewesenen Hrn. denunciiie^ die Sache aber unter vornehmer Protektion durch allerhand Umgänge und Erbettelung falscher Zeugnüße ins weite Feld gespielet (§. 18. x 9-20. a r-26.) bis endlich man Nothgedrangt zu der Inbackrirung schreitet, und die Dirne nicht von Weynachten an, da sie falsche Zeugen gegen Ihren Hrn. zu fubomiren suchte, sondern von der Zeit an, da sie der Obrigkeit von Ihrem Hrn. zur Straffe denunciiret worden, nemlich neun Monathe von ke- bruario an, niederkommet. -

J. E. Senckenberg

Nro. 2.

Gründliche in jure & fado atque adis funditte Refutation, Des von Hrn. Hoftath Senckenberg fab pnefentato den 6. Nov. 1747, übergebenemund fab 76. A&orum beßndlichen so rubridtten

Status-Caufe.

Wodurch