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. rath mit einer P«»a fifcali angesehen worden, und solche durch des Hrn. Graffen von Königsfeld Vorspruch, nur aus Gnaden nachgelassen erhalten.
Ir Sondern man hat auch diesen ^Wochenlang alle Abend bey der tnquifitin gantz allein gelassen.
'' Binnen welcher gantzerZeit der Schreiber Bredeka'®' beständig bey Ihme gewesen, und sich in
der am rzken Odobr.a.c. in judicio gegen seinen gewesenen Hrn. imroducirter Appellation dessen Benraths bedienet hat;
§.; 3 ) Dabenebenst ist der Schreiber binnen dieser ganßen Zeit auffteyem Fuß geblieben, und hat nicht nur durch seinen contuienren, sondern auch, weilen der inquifitin sechsten in Ihrem Gefangnüß so viele Freyheit gelassen worden, daß sie frembden Besuch von Ihren Anverwandten ohngehmdert empfangen können, durch andere Personen sich mit ihr über alles, was Er oder sie dereinsten zu sagm hatten, vereinigen können, immassen der Hofrath Senckenberg, als dieser am i.Odob. das officium judu cis gegen ihn JUtfatisfadiane publica cxcicirete, vor sich aber racionc injuriarum demselben (eben § pr-eced. gesagter Massen) eine Leibes-Straffe aufzulegen bäte, vor allen Dingen, gleich als ob Er ein peinlicher Ankläger wäre, und ohne mdildi« denuncüret hattg,
die auf diesem Fall in <m d. Cr. a«. i r. vorn peinlichen Klager erforderte (Kaution zu leisten, auferleget worden, da man sich doch ex A&k (vid. §. ZI. hatte ersehen können, daß hier von einer ohnzweiffentlichen und öffentlichen Missethat die Frage obwalte, wobey dem Richter
in O. Lr. srr. i6.
ein gantz anderer ex Officio anzustellender Proceß vorgeschriebe» wird, und allenfalls, wenn über die iniuKciemiam indiciorum ein Aweiffel obgewaltet hätte,
fecund. O Lr. alt. 7.
auswärtige Rechtsgelahrte hätten müssen befraget werden, ansonsten aber bey der bloßen adione injuria- rum dem Hofrath Senckenberg die Camions Leistung um do weniger konnte auferleget werden, da solche auch bey der inbastcirung der Agricola von Ihm keinesweges wäre erfordert worden.
§ Z 4 ) Zwischen demCrirnine falfi Utlb concuffionis ist
iec. LAUTERB. Coli. Theor. Prad. Lib. 48.Tit. io. §. 16. eine so große Verwandschafft, daß so gar m legibus einem einigen Verbrechen-wie der Confpirationi & tübyrnakioni Testium bald dieser bald jener Nähme beygeleget wird.
L. 1. de coftöuffi 1 . 1. de L. Cornel. de falf.
Da nun der inquifitin dieses Crimen allschon völlig erwiesen worden (§. rr.) und dieselbe, wenn fieauch ohngestandenen falls zu einem wahren Zeugnüß tuborniret hätte,
tec. LAUTERB. Loli. Tbeor. Prad. B,. 48. T. 10. §. 8. dennoch mit der pcena falfi , als falfum fieri curans, fec. I.9.§.ad L.Corn. de falf.
L.4. g.C. c. 7. X. de falf.
müßte beleget werden, welche dann oben (§. z -) gesagter Massen die Straffe der Enthauptung ist, wie vielmehr wird derselben und Ihrem Compfid ßredeka^ diese Straffe angedeyhen müssen, da dieselbe excra Judicium beständig behauptet, daß sie der Hofrath Senckenberg mit Gewalt-und so gar mit Pistolen zu seinem Willen gezwungen,
Proroc. Inquif. fol. 71. b.fol.73. b, 82. a.b. fei. 23, a.
auch irr Jadicio,
I22.)
ein gleiches vorgegeben, und so gar sehr viele mahle gegen alle menschliche Möglichkeit mit Gewalt for- ciret worden zu seyn, behaupten will, mithin nebst dem Bredekaw, welcher (§. 28.29.) sich in allen seinen Aussagen wiedersprochen, mitderP«na falfi um do gewisser zu belegen ist, da
fecund. Farin. Tit. 9. qu. 66 , p. sn. 310.
die Klage sowohl alsdasZeugnüß vor falsch und erdichtet mäßen gehalten werden.
§.; 5) So viel die von der Inquifitin
f22.)
angegebene Zeugin belanget, so muß zwar, so viel Teil. neml. des ältern Hr. Bürgermeisters hoch- wöhlgebl. anbetrifft, der Hofrath Senckenberg zu seinem größten Leidweesen bekennen, daß Er dieselbe, (nach Veranlassung^ 16. - 7. 1 z., 9.) vor einen immicum angeben mäße, woferne jedoch annoch ein Pro- ceßgegen den Hofrath Senckenberg statt haben könnte, und nicht
c0ncraO.Lr.Lrc.rvO.
wie sonsten hiergewöhnlich, articuli impertinentes oder dergleichen Interrogator» zugelaffen, auch die von tw Agricola per modum Exceptionis angedrohete objedio alterius Criminis (ec. cap. accedens rz. X. de accus.
nicht zugelaffen wird, dürfften dieselbe vielleicht um do ehender vernommen werden, weilen alles ohnehin ex Originaübur zu erweisen stehet.
§. 3 6 ) Was von dem Bredekaw, der Seitzin und deren Sohn zu halten, ist oben (§. 2s. 26.27. rs.) erinnert worden.
Mein Laquays OrLfdarffwann gegen mich annoch ein Proceß statt hatte, immerhin verhöhret
werden.
Die Wagnerin und deren Mann haben allschon gegen die inquifitin ausgesagt.
Der Schultheiß zu Oberrod, der Wirrh Krebs und Hr. Notanus Tribert sind bereits abgehöret.
Die