M ( o ) HK A
Thür erhalten, mithin mit ein paar Pistolen hinein getretten, und mir den Beyschlaff zugemuthet, auch mekrmahlen Geld vor meine Ehre geboten; Ich Ihme aber nicht nur beständig wiederfprochen,, sondern auch, da Er Gewalt gebrancht-und mir den Schnür-Leib aufgerißen- mithin mich bald auf das Bet- te-bald auf die Erde, bald wieder auf das Bette geworffen, und obgleich Ich sehr umHülffe geschriehen und erbärmlich lamemiret, wie der 8cribenr6re-lekLxv undBaquaxGrXfe allerdings gehöret haben müssen, von io. Uhr an, bis nach Mitternacht dermaßen abgearbeitet und ermüdet hat- daß Ich endlich keine Kraffte mehr gehabt, mich zu erwehren, und also Er seinen unkeuschen Willen mit Gewalt an mir verübet; wie Ich dann des Morgens um 4. Uhr, als die Waschfrau Wagnerin kommen, Ihr solches sogleich mit Thranen geklagt, meine blaue und rothe Mähler und die Merckzeichen etwas Geblüts und Se- mini« in denen Leylachen-auch des Hrn. Gegners zurückgelassene Schleich-Pantoffeln Ihr gewiesen, mithin sie wehmüthig um Rath gefragt; welche mir aber gerathen: Ich solte Ihme gute Worte geben, weil Ich nicht wißen könte, in was Zustand Ich seye, rc. rc.
Es beweiset also:
Erstens diese gewaltsame Nothzucht sich daraus, daßEr diePistolen mitin dasZimmergenommen, um mir dardurch einen Schrecken einzujagen, damit Er in meiner Furcht und Angst feinen bösen Willen haben könne: Wie dann bey einer schwachen Weibs-Person auch eine geringe Furcht ad metum juftum
lufticient ist.
Lp, 6.7, ff. Quod met. Gauf.
BOEHMER in Element, jurispt, Critn. Seä. 2. cap. 9. §, 11
Zweytens beweiset sich das 5 ruptum Violentum aus meinem .geführten starcken Geschrey, um Hülffe ruffen und erbärmlichen Lamentationibus , wie die Zeugen-Verhör ergeben muß, probatur enim ftuprum Violentum ex clamore.
CARPZOV. Jurispr. Confift.üb. 2, tit. 14. def, a3§, n, 10.
DAMHOUDER Prax. rer.crim. cap, 91. N, «>.
CARPZOV. Pr.Crim.q. 75.N. 8!. leg.
Drittens aber wird das Stuprum violentum auch daraus erwiesen, weil Ich gleich Morgens um 4. Uhr solches der Waschfrau Wagnerin wehmüthigst und mit Thranen geklagt:
CARPZOV.Pr.Crim.q 7p.N.87.Sein Jurispr,Confiftor.!ib, 2,.def.2j8. N. 13.
BERGER in Eled. Jurispr. Crim.in Supplemento pattea.obferv. i $ 6 , pag. 422. feq.
LEYSER inMedit. ad ff Ipecim. p84- medi*. 3.
SCHOEPFF. Vol. i.Decif. 121. N. i 6 . 5 eq.
Viertens beweiset sich das 5 mprum violentum aus denen blauen und rothen Mahlern, welche an mir zu sehen gewesen, und aus denen Spuhren in denen Leylachen.
Fünfftens beweiset sich die an mir verübte Nothzucht aus denen Tra&aten, die Er mir durch diebey- de Hrn. Burgermeistere Jprn.Scabinum von Lersner und Hrn. Senatorem atque Dodorem Moors gepflogen. Qui enim uanfigic ubique fatetur. InteJügitur enim fateri Crimen qui pacücitur ac pretium filentii Iblvit:
MEV.Confil. u.N.if.
COTHM. Vol. 2. refp. 70. N. 5 f.
Dann wer über ein Delidumdata Pecunia tranfigirt, der ist eben so gut, als per Sentehriäm fidam con- demnifCt .* Id enim ex mala coiffcientia fecifte prasfumitur, & juris fidione pro confeffo habetur. Confef« lus vero pro judicato eft:
L.4 §.fin.SeL, L. feq.ff. de his qui not. infamia.
Und daß Er mir
Sechstens so viel Geld angebotten, und den Scribenten Bredekaw hat zuheyrathen wollen, wie solches alles die Articuli Defenlionales ergeben müssen. Item
Siebendens daß Er mich durch den diotarium ffribert zu Oberwth mittelst zwey erkauffter kdouffa. ren und noch eines Bösewichts, in einer Kutsche fort pradiciren wollen, auchselbst hinaus gekommen und die Zeche und Kutsche bezahlet; Welches ein böser Conatus vorgehabter gewalthätiger Violation des Franckfurter Territorii mithin höchst strasslich ist, und wieder seine Raths-Pflichten laufft.
Achtens beweiset sich auch das 8mprum violentum daraus, daß Er das falsche Protocoll unterm 2 r. 22.23.24 & 2s. Febr. 1747. errichtet, um dadurch die an mir verübte Nothzucht zu coloriren. Ete- nim Crimen falli eft Delidum publicum, speciali lege notatum, quo Veritas alterius laidendi gratia callide immutacur*
per Tex. in L. Gornel. de Falfar.
MASCARD. de ptob.Concl. 739. N. 12. Conftit.Crimin. Carolina Art. j&f.
CARPZOV, Pr. Crim.p. 2.q 93.
Jmmassen dann dieses falsche Protocolli sub lg. 1- hiebey gehet, dessen Refuration aber sub dl. 4. Und^' t t>a ber Notanus Tribertteftantibus Adis allbereirs beschworen har, daß Hr. Senckenberg Ihme keine ' ‘ Hand von Löbl. Olhcio Examinatorio beygekeget habe , sondern seine des Hrn. Senckenbergs eigene Hand: Go ist dieses gleichfalls ein starcker Beweiß, daß Ec durch das falsche Protoeoll sich zu helfen-und seine Nothzucht zu coloriren gesucht habe.
Neuntens ist zu dupuciren ohnncthig : Ob per Ltupmrn Violentum eine Imprtegnatio erfolgen
C könne;