könne; Dann es hat sich in der Thar durch meine Niederkunfft gezeiget; Zumahl Cr das Staprum vio-
lenrum verschiedentlich wiederhoblet hat, prout/»Hatefiantur.
Wiewohl auch die bewährteste Rechts-Lehrer behaupten, daß auch in Stupro violenro eine Con- ception erfolgen könne:
Additionator ad Salycer. ad L. fcediflimum Cod. de Adult,
HARPRECHT refp.Crim.& Civil. Vol. 2. refp.62. N. f j.feq,
FROELICH Comment, ad conftit. Crim. p. 2. lib. ;.rir. 3. N. %. pag. 266.
Zehntens kan mir niemand nachsagen, daß Ich mich sonsten unkeufch aufgeführet hatte, sondern Ich habe mich im Gegentheil allezeit ehrlich gehalten: Stuprumvero committitur in perlona vita: hone fix : BARDILI difput deSatisfa&ione Stupratas cap. 3.membr, $.n. 24.
BOEHMER in Element. Jurisprud. Crim. Seift. 2. cap 9. §. uo.
Eilfftens sind auch diejenige Weibs-Personen vor Ehrbar zu achten, die in ehrlichen Diensten sich befinden, und auf eine erlaubte ehrliche weiß Jhr Brod verdienen; Jndeme man allhicr nicht aufden Stand sondern lediglich aufden guten und ehrlichen Lebenswandel der Geschwächten zu sehen hat:
BOEHMER loc, citat.
Wie dann
Zwölftens dieGenckenbergifcheboßhaffte Bezuchtigungen: Ob hatte mich in meinen Diensten in pun&oFurri vergangen, höllische Lügen und Ehrenschändungen seyn, unddieHrn bey welchen Ich gedie- net, das Gegentheil reitanribuL AÄir atlettiret haben.
Drepzehentens zeigen vielmehr die Mb di. x. hiebey gebogene Perfonalia, daß meine Familie von rechtschaffenen braven Leuten, Licentiaris, Doötoribus, Syndici s Advocatis und Fürst!. Rathen herrühret, und ist auch mein Uhr-Groß-Vatter allhier Schöffe und des Raths gewesen; Derowegen auch billig vollkommene Sausfadtion an Hrn. Gegnern ptLiendire; Absonderlich aber da Er
Vierzehentens ex polt sich öffters verlauten lassen; Er wolle mich nimmermehr verlassen; So in- volviret dieses einen Ehe-Verspruch, wenn der Beyschlaff dazu gekommen.
BARDILI Difput. de SatisfaÄ. Stupratae patte pofter. N. 11.
Jnmassen dann dem Hr. Gegner hierüber den Eyd deteriret haben will, daß Er schwören solle, es seye nicht wahr, daß Er öffters zu mir gesagt: Er wolle mich nimmermehr verlassen.
Wann dann nun Hr. Gegner eine sehr böse That an mir durch dieses 5 ruptum viokncum Herr s. gangen, und dessen aus allen Umstand n überzeugt ist, gestalten N.<s bezeugt, daß die gütliche TraÄa- n. 7. wn durch die beydeHrn. Burgermeistere mit mir gepflogen, jind N. 7. was der Biedekaw schon in per- petuam rei memorian, beschwohren, auch bey der Abhörung über meine ^rttculor defenflonales vollkomen Überzeugt werden wird: Etcuirn Pudicitia & Virginicatis, & res omni aeftimationemajor, quippe qux para- difum replet.
Can. ü.cauf 32.q 1.
Hinc impunehonoris fui defendendi caufa Virgo ftupratorem Violentum occidit.
Text, exprelT. in L. 1 §. 4 fF. ad Leg. Cornel. de Sicar. L. un. Cod. de raptu Virgin. L fin. fF, quodmet.caui. Ord. Crim. Art. 13p. & 119.
Und daß Hr. Gegner zu seiner bösen That die Pistolen mit genommen, ist ein evidenter Beweiß, daß Ec mich vor ein honnems Madgen erkannt, welche Er ohne Gewalt, grosse Furcht und Schrecken, nicht würde zu seinem bösen Willen bringen können:
Sodann, da Er durch die Conteftationes : Er wolle mich nimmermehr verlassen, mir die Ehe zugesagt, und solche per copulam carnalem confummiref> Er mich zu heyrathen-und daserzielte unschuldige Kind vor das Seinige zu erkennen-und zu erhalten schuldig:
CARPZOV. Jurispr. Confiftor. lib. i.tit. 14. def. 228. n.g.
Ja wann Cr auch mich nimmermehr zu verlassen, mir nicht zugesaget hatte, nichts desto weniger Er mich entweder Heyrathen, oder hinlänglich aussteuren müßte.
STRYCK in ufu mod. ad fF, tit. ad Leg. Jul. de Adult. §. 20.
CARPZOV cir. loc. def. 2 19. N 7.
LAUTERBACH Cclleg. Pradt, ad fF. ad Leg.Jul.de Adult.§,42.
Obschott die Schwächung gewalthatiger Weise ausgeübet worden:
RARDILI difput. deSatisfadt,Stupracascap. j.membr. 2. n. 3f.
BRUNNEM. in Jure Ecclef. lib. 2.c. i8.§. 27. ibique STRYCK in notis
Welche Aussieurung dann einen Dotempro coriditione vitiatae erforderet:
CARPZOV Jutispr. Confift. lib.2.defin. 229.n. 7. feq.
WERNER obf'er. for. 135. Vol, i.N. r.
STRYCK in ufu mod. ad fF. tit. ad Leg. Jul.de Adult §.20. Sc 21*
Mithin, da Ich von bonnetter Familie bin, Ich wenigstens sein halbesVcrmögen zur Aussteuer pr«rend,'re:
FABER inCod.lib.9. tit, 7. def. 5. N. 6,
Wie ungleichem die bisherige Alimentation!» Kindbetter-und Proceß-Kosten:
LARDILI