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gehet, woraufmichKürtze wegen bezogen haben will, Massen Er alles in sothanem Stam Caufae mit schänd, liehen Unwahrheiten, t. V. pmidisimoSathanieis mendaoüs angefüllet, nicht das Geringste aber erwiesen hat, wie meine besagte Wiederlcgung zeiget.

Piro jtio Als am jten Oftobr. 1747. ein Raths -Conclufum ergangen: Daß falls Oenuncisnrischer Hr. Kläger nach peinlicher Halß-Gerichts-Ordnung Art. 12. Caudon pro Sadsfadiione & expenfis letlkn würde, so solte auch her Scribent Bredekaw inhallciret-und wenn Ich und Derselbe vorhero genugjam gehöret worden, die Acken ad impartiales gesendet werden: So hat Er Hr. Gegner am sten oeiob. 1747. <ine so rubriciete: Ad Oecrerum de s. üclob. d. a. gehorsamste Vorstellung cum interpofitione querelte

Nullität« imb Adj. fub fign. 0 - 2 >. L- Lr <y». fub [ 94 *] L ' c - B - Übergeben, Er beschwehret sich darinnen, daß wieder den Scribenren Bredekaw der Denunciadons Procefs per Conduktm de j. O&obr. d.a. ncht wolle fortgesetzet werden; Er hat die unverschämte Boßheit, diesen zu beschuldigen: Ob hat­te Er mich impr-gniret-und gäbe es vor seines Hrn. Arbeit aus; Kan aber diese Sathanische Lügen mit keinen Jota beweisen; Er Hr. Gegner will es pro injuria nehmen, daß Bredekaw als ein Teftis Dome- fticu/,' der mein ängstliches Schreyen UM Hülfe die halbe Nacht gehöret, mein Zeuge seyn solle; Da doch io re Domeilica eitt Teftimonium Domefticum allerdings Platz greifft:

In rebus & Caufis quae Domi gefts funt, Domeftici recipiuntur,

per Tex. in c.fuper prudentiaq. 3. &in L. Confenfu §.>praterea Cod. de repud.

J&m in his qus Domi fiunt, magis creditur Domellicis.

BARTHOL. in L.quotiesCod, de naufrag, Lib. 11.

erstellet in dieser seltsamen Null-raten Klage vor: Er habe gleichwohl die indida wieder den Scrlbemeo Iredekaw angegeben; Da doch der Hr. Gegner hierinnen nichts anderst als Propriam Caufam zu Be­mäntelung seiner Nothzucht treibet, in welcher seiner propria Caufa Ihme Senckenberg kein Glauben beyzumessen- und wenn Er auch einen Eyd darüber thun wolle.

EVER.HARD. deteilib.parteprincip, 6 . c. 2-membr. 3. N. 104. p. m.239.

Herr Gegner ziehet in dieser seiner an sich selbst null und nichtigen Nullirats. Klage weiter an: Er wäre Klager inCaufä injuriarum; Und hat doch nicht gelernet; Daß injuriL die aus einem Proceß entstehen, nicht eher als 6 niro?roce 1 lu ex quo orra sunt, vindiciret werden können.

L. liquidem Cod. de injur.

MEV. p. s. D. 192. N.7. Dec. 37j, 38g.

COTHM. V0I.2 refp. 5p. N. 30. refp. 88. N. 16,

SANDE, Lib. s. Tic. 3. deün. 16.

Und muß also unstrittig vorhero der Processus Scupri Violent! erst ausgemachet werden, ehe und bevor Er a&ionum injuriarum anstellen kan; Und wann Ursdelcav^ als ein bloßer Zeuge, sein Zeugnüß beschwöhret, so kan Hr. Gegner gegen Ihn keine ALionem injuriarum anstellen, Er könne Ihn dann eines falschen En­des Überweisen; warum soll Er dann in unschuldigem Arreft sitzen, da Er bereit ist, all's zu beschwöhren, was Er als Wahrheit wird thun können. Hr. Gegner führet die peinliche Halß - Gerichts - Ordnung in seiner seltsamen Nullkarts Klage eben so unverschämbt an, wie dorten der Sathan die heilige Sehrifft bey dem HErrn Christo:

DamitaberHr. Gegner diesen Zeugen innmidirenmögte, hat Er Ihn per falfisfima narrata in Personal Verhasst gesetzet, worinnen Er anfangs Hungers-wegen fast crepiren mäßen;

Wann diese Procedur im Rechten aufkommen solle, ehrliche Zeugens-auf welche man gleich­wohl nichts erweisen kan, ins Gefangnüß zu sperren, so würden Nothzüchtiger, Mörder, Straßenrauber und Diebe ein gefundenes Spiel haben.

Er pi otekiret inzwischen wieder alle, die gegen Ihn zeugen wollen, nach jenes Rabulisten-Lehre. Nichts gestanden, keineZeugens gelitten.

Er beschweret sich in seiner lächerlichen Nullit-». Klage: Ich hatte die Wagnerm, den Schultheiß und Wirth zu Oberrodte, (dieses wäre wegen seiner mit mir vorgehabten gewatthatigen Wegführung aus dem

Terrkodo Francofurtenfi, mit HoulTarn und SpitzbubeN-UNd Violation des Territorii) den Notarium Tri­llert und seinen Laquayen Grafe zu Zeugen angeruffen ic. Da doch bekandten Rechtens: Daß man zur Dcfenfion alle Zeugen produciren könne, die man nur haben kan. Nimitum Teües alias inhabiles,

Amicos, Domefticos, Pauperes, Minorennes, Teiles de auditu, Socios, infames, &c.

GRANZ de Defenl. p. r.membr, IV. Seöt.2. per tot.

Et ftuprum probatur per Teiles inhabiles:

MASCARD. de probat, concl. 1344. n.4.

Quia difficilis dl probadonis:

CRUSIUS de indic, p. r.c. 6 g. n. 15.

Er excipirct gegen den Bredekaw: Dieser seye nicht mit guten Willen aus seinem Hauß gekommen-sondern in Unfrieden; Und Er Hr. Gegner hat doch den Bredekaw nur deßfals aus dem Hauß geschaffet, weil Er sich mitMir voreylich nicht copuliren lassen wollen.

Es spricht Hr. Gegner: Er habe den Bredekaw getriebener Unzucht mit nur beschuldigt; Wo hat Er es aber erwiesen? Es sind schändliche Lügen;

Wie will Er nun behauptet: Daß der Bredekaw alsein inimlcus kein Zeugnüß geben könne, bloß, weil Er Ihn fortgesthafft, da Er sich \ nicht copuliren lassen wollen. Er ziehet an: Daß Ich mit Bredekaw in einem Haufe gewöhnet; Das beweiset aber keine Unzucht. Er