tvir intecra Ada criminalia zu communicireN-UNd absque Nullicate manifefta nicht Verweigert werde» kön­nen; Daßsolche Verweigerungen allen Civil, Crirninalund Reichs-Rechten und Conftitudonibus schnür stracks zu wieder; Daß solche Denegadojuftida: und Einschranckung einer freyen und legalen veteniio», die große Unbilligkeit unter der Donnen seye; Da man öffentlichen Mördern, Dieben und Straßen- Raubern, ja Juden und Ungläubigen eine unumschränckte Defenüonverstattet; Daß Adamanca, mu- tilata & ad Sententiara non inftruda, absque maxima Nullitate Nicht verschickt werden können, sondern ei­ne solche Sentenda pro fatua gehalten wird; Daß ehe mir alles communiciret-und die Confrontadones behärig vorgenommen worden, mein Hr. Defenfor dieArkiculos Defenfionaies nicht verfertigen kan, wei­len Er der Sache nicht aus den Grund sehen kan rc. rc

Also lebe zu der )uftiz Liebe Derer hocherlauchter Hrn. imparnalmm, an welche die Aas manca & mutilata gleichwohl verschickt werden sollen, der ungezweifelten Zuversicht: Sie werden als Gewii- fenhaffte 7ur,'s Lonluld, in Erwägung: Daß GOtt dem Allsehenden -und Allwiffendenin diese! Sterb­lichkeit das Gerichte gehalten werde, der GOtt-gefälligen Juftiz Ihren geraden Lauf lassen, mithin ge- rechtfamst erkennen, daß alles was mir im gerechtesten Raths-Lonciufo vom 2. April a. c. zu mener le­galen Defenfion versprochen worden, mir unverbrüchlich zu halten-und vorzunehmen seye.

In dieser UNgezweifelLMZuversicht, UNd anders Nicht, Defuperlemel pro Temper & quam So. lenniffime proceftando! maßen mich dieser vor mich milidrenden - und zu einer freyen unumschrancktei le­galen vetenlion gehörigen Rechts-Gründen, durch gegenwärtige Interims. Defenfion keines weges bege­ben haben will:

So muß dann inzwischen mit gebundenen Händen zu meiner Interims - Defenfion schreiten:

Wobey demnach zum Voraus setze, daß mein Hr. Gegner

pro l MO seine falsche Dennncianon : Ob hatte Ich unschuldige falsche Zeugen erkaufen wollen,um Im dadurch des an mir lryder! verübten 5 tupd vjolemi zu überzeugen, nur um deßwillen eylichst angebrach.,

umdadurchvordemWetter zuläuten, und meinerNothzuchAKlage vorzu

beugen, weil Ich die von Jhme-durch die beyde damahls regierende Hrn. Burgermeistere, Hrn. 8ca.

binnm von Lersner, UNd Hr. Senacorem UNd Dodor. Moors, mir Vorgesthlagenel'radaten : Ich foftC NöM- lich ein Stück Geld nehmen-und den Senckenbergischen 8cribencen Nredelca^ als ImptLgnatorem angeben- michin diesen Heurathen, um deßwillen nicht habe eingehen-noch annehmen wollen, weil Hr. Gegner li­stiger Weise abTolur verlangte, Ich solte mich mit diesem 8cribenren vor allen Dingen erst Lopuliren las­sen, ehr Er mit Geld heraus rückte-und Ihme zu einem Stück Brods hülfe. Wie dann auch das an- gebottene c^uancnm bey einem bonnetten Gemüts) sich der Mühe nicht verlohnte, eine gewaltsame Noth- zucht dafür ausgestanden zu haben.

Hieraus nun erhellet sattsam, daß dje gantze Senckenbergische falsche Denunciadon: Ob hatte Ich falsche Zeugen erkaufen wollen, um seine an mir verübte Nothzucht zu beweisen, ein Rabuliften- Gtreich und bößhaffte Invention gewesen, mich unschuldiges Weibsbild dadurch in einen Inquifidons. Procefs zu ziehen, folglich in Verhasst zu bringen-und darinn crepirend zu machen; Da nun diese fal­sche Denunciadon '>>nIhme als einem Todt-Feind und Ehrenfchander lediglich herrühret/ wel­cher noch so frech feyn darf/ bey seinem an mir gewalthatig verübten halßbrechenden Delicto, auf meine Bestraffung mitSchwerdt und Staubbesem auf eine gantz Phancaftische Art in Adis zu tringen ; Folg­lich §r die falsche Denunciadon als ein Todt-Feind zu seinem eignen Interesse in propda Gaufaso eingefa- delt hat; So ist bekannten Rechtens: V-od inimicus non posslt elle denunciator.

G repellantur 7. X deaccufat.

DAMHOUDER Pr. Crim. c. 6 . N. 6 .

Sintemahlen die peinliche Halß-Gerichts-Ordnung ausdrücklich erfordert: Daß das Officium Domini Judicis sehen solle:

Ob der Säger mit dem Besagten in sonderbarer Feindschafft stehe?

Ratio eft: quia probata tali inimicitia odio & rancore, non poffit liquida vera äc fincera Iperari a livido Cor­de depofido:

C. 7. de accufat. '

L. 9. God.de his quae ut indign.

So ist auch weiter bekannten Rechtens: <)nod Dennnciatio privad non atrendatnr, 6 ulla fufpicio intetefle privati concurrit, & denuncians non eft vir probus omni exceptione major concurrentes habens teftes duoc aut unicum exuberantis fidei, licet juramento denundarionem confinnet:

GRANZ. deDefenf. p. 1. c. f.membr. z.Sed.z. Ardc, f. pag. 4x1. n. 471. REINKING. Confil. Crim. n. j 6 f. Teqq.

Et fi ex delatione privad aliud ejus commodum vel interefle vel alia intentin, prxter nudam vindidam pu« blicam verlad appareac, vel fufpicio fit, plane nihil probat denunciator, necdefedus ejus alterius exuberantis fidei atque Autoritads teftimonio fuppleri poteft:

GRANZ. D. N. 45 a.

Mithin werden die hocherlauchte Hrn. impardales hierausallfchon sattsam überzeugt seyn, daß mein Hr. Gegner durch diese falsche und voreylige Denunciadon, meiner Nothzuchts-Klage nur habe zuvor kommen- und sich weiß brennen wollen.

Pro ido hatHr. Gegner falfa fall» cumulando einen falschen 5 tamm Caafx fub {[76.1 am 6. Not 1747!, ad Ada gegeben, der fub. N.l. hierbei) gebogen ist, dessen standhaffteRefutation aber iubN.2.hiebeyrl.,

V gehet,