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Beiträge so weit nöthig, verwendet werden. Sollte jedoch der Fall eintreten, daß durch Concurrenz vieler Wittwen, die Zinsen und Beiträge zur Zahlung nicht ausreichen, so soll, in so lange als erforderlich, die Größe der Pension verhältnißmäßig herabgesetzt, nie aber das Kapital selbst, einschließlich der zufließenden Schenkungen, Legate und Erbschaften, insofern bei diesen nicht das Gegentheil vom Schenker oder Testator verordnet wäre, zur Zahlung von Pensionen verwendet werden.
Ueberfteigen hingegen in der Folge die eingehenden Zinsen den Bedarf für Pensionen selbst bei Anwendung des Maximi derselben ad fl. 500, so soll alsdann dieser Zinsenüberschuß zum Besten der Waisen hiesiger Aerzte, welche Mitglieder der Anstalt waren, verwendet und Nähreres darüber von der Gesellschaft festgesetzt werden.
6) Verlust der Pension.
§. 20.
Eine zum Pensionsgenuß berechtigte Wittwe verliert dieses ihr Recht durch anderweitige Verheirathung eo ixso.
Vorbehalt der Minderung und Mehrung der Statuten.
§. 21.
Jeder Vorschlag zu einerAbänderung der Statuten, kann nur in einer Generalversammlung vorgetragen, und