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§. 18 .-
Wäre hingegen der abgeschiedene Ehegatte zu einer anderweiten Ehe geschritten und hätte seine anderweite Ehegattin nach §.10 oben gegen Streichung seiner abgeschiedenen Ehefrau, wie ihm zu thun frei steht, zur Kasse einschreiben lassen, so würde nur die also eingeschriebene anderweite Ehegattin unter gleicher Voraussetzung, daß der verstorbene Ehegatte bis zu seinem Ableben mittelst Entrichtung der Beitrage Mitglied der Gesellschaft geblieben, Ansprüche auf Pension zu machen haben.
c) Größe der Pension.
§. 19.
Die jährliche Pension einer jeden Wittwe besteht bei dem gegenwärtigen Capitalvermögen von st. 14,000 in st. 100., und wird hierdurch für die Zukunft im maximo auf st. 500 festgesetzt. Bei Zunahme des Capitals steigt dieselbe und zwar bei st. 15,000 auf st. 120, bei st. 20,000 auf st. 140 und bei fl. 25,000 auf st. 150. Die weitere Steigerung bis zu dem obigen maximum von st. 500 jährlich soll in einem dem Zinsfüße und der Anzahl der Wittwen angemessenen Maßstabe später bestimmt, dabei jedoch als Regel beobachtet werden, daß die jährlichen Beiträge, so wie Schenkungen, Legate und Erbschaften dem Capitalftock zugewendet, die Pensionen aber aus den Zinsen gegriffen und nur ausnahmsweise hierzu auch die