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es kann darüber erst in der folgenden Jahresversammlung ein Beschluß gefaßt werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses wird außerdem erfordert, daß die Mitglieder mit specieller Angabe, daß und über welche Abänderung der Statuten abgestimmt werden soll, eingeladen worden sind, und dann eine Majorität von drei Viertel der Anwesenden für die vorgeschlagene Abänderung gestimmt hat.
Frankfurt a. M. am I. Mai 1839.