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Pensionen der Wittwen.

3) Ansprüche darauf überhaupt.

§. 15 .

Ansprüche auf Beziehung einer Pension aus der Witt- wenkafse haben die nach §.10 oben gehörig eingeschrie­benen Wittwen aller Aerzte, welche bei ihrem Ableben Mitglieder der Wittwenkasse waren.

8 . 16 .

Jeder aus der Kasse Pension beziehenden Wittwe bleibt es als solcher unverwehrt den Ort ihres Aufenthalts nass) Belieben zu wählen, vorausgesetzt jedoch, daß sie zum Empfang des ihr zukommenden Gehalts einen Be­vollmächtigten dahier gehörig bestellt, und dem Ausschüsse auf Verlangen ihre annoch fortdauernde Eristenz als Wittwe (§. 20) durch gehörige Zeugnisse darthut.

b) Insbesondere Fälle gerichtlicher Separation und Scheidungen.

§. 17 .

Sollte ein Mitglied der Wittwenkasse bei seinem Ab­leben eine von ihm gerichtlich separirte, oder förmlich geschiedene Ehegattin zurücklassen, so hat Letztere gleich­wohl Ansprüche auf Pension, insofern der separirte oder abgeschiedene Ehegatte durch Leistung der Beittäge bis zu seinem Ableben Mitglied der Anstalt geblieben ist.