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§. 13.

Jedem aufgenommenen Mitglieds, sollte es auch spä­terhin seinen Wohnort von hier verlegen, bleibt sein ein­mal erworbenes Recht gesichert, falls es nur ferner auch noch seine ordentlichen Beitrage regelmäßig entrichtet.

Transitorische Bestimmungen.

§. 14.

Wer von den dahier recipirten, bis jetzt von der Witt­wenkaffe ausgeschlossen gewesenen, Aerzten bis ultimo August 1839 der Wittwenkasse noch beitritt, hat außer der Einstandsgebühr nur die einfachen Beiträge für so viele Jahre nachzuzahlen, als die Wittwenkasse seit seiner Reception unter die hiesigen Aerzte besteht.

Ebenso soll bei gegenwärtiger Abänderung der Sta­tuten und Erweiterung der Anstalt auch allen übrigen Aerzten, welche bis jetzt der Wittwenkasse beizutreten ver­säumt haben, die obige Erleichterung ausnahmsweise zu Statten kommen, wenn sie bis ult. August 1839 der Wittwenkasse noch beitreten.

Diese Bestimmung tritt mit dem 1. September 1839 wiederum außer Kraft, und gilt von da an lediglich das­jenige, was über die Nachzahlung durch §. 8 oben be­stimmt ist.