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Pflichten und Rechte der Mitglieder der Wittwenkasse.

§. 10 .

Jedes verheirathete Mitglied muß bei seiner Auf­nahme, und jedes Aufgenommene bei seiner Verheirathung seine Ehefrau nach Namen und Alter bei der Gesellschaft einfchreiben lassen, worüber ihm ein Zeugniß des Aus­schusses zugefertigt wird, indem nach dem Ableben eines Mitgliedes nur dessen also eingeschriebene Wittwe die ordnungsmäßige Pension zu verlangen befugt ist.

§. 11 .

Die Mitglieder der Wittwenkasse haben zu entrichten:

1) bei ihrer Aufnahme eine Einstandsgebühr von dreißig Gulden, binnen drei Jahren zahlbar,

2) einen jährlichen Beitrag von fünfzehn Gulden.

§. 12 .

Wer binnen Jahresfrist vom 1. Mai an, als dem Normaltage für die Berechnung aller Beiträge und Aus­zahlungen, seinen vorschriftsmäßigen Beitrag zu entrichten versäumt, wird als ausgetreten angesehen, und verliert dadurch alles und jedes Recht der Theilnahme an dem Institute.