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Pflichten und Rechte der Mitglieder der Wittwenkasse.
§. 10 .
Jedes verheirathete Mitglied muß bei seiner Aufnahme, und jedes Aufgenommene bei seiner Verheirathung seine Ehefrau nach Namen und Alter bei der Gesellschaft einfchreiben lassen, worüber ihm ein Zeugniß des Ausschusses zugefertigt wird, indem nach dem Ableben eines Mitgliedes nur dessen also eingeschriebene Wittwe die ordnungsmäßige Pension zu verlangen befugt ist.
§. 11 .
Die Mitglieder der Wittwenkasse haben zu entrichten:
1) bei ihrer Aufnahme eine Einstandsgebühr von dreißig Gulden, binnen drei Jahren zahlbar,
2) einen jährlichen Beitrag von fünfzehn Gulden.
§. 12 .
Wer binnen Jahresfrist vom 1. Mai an, als dem Normaltage für die Berechnung aller Beiträge und Auszahlungen, seinen vorschriftsmäßigen Beitrag zu entrichten versäumt, wird als ausgetreten angesehen, und verliert dadurch alles und jedes Recht der Theilnahme an dem Institute.