6

4 .

Versammlung anwesenden Mitglieder per scrutinium ent­haltene Einwilligung.

s- 7.

Jedem neu recipirten ?trzte ist alsbald ein Exemplar dieser Wittwenkaffenordnung zuzustellen und dessen dage­gen zu erhebende Bescheinigung des Empfangs aufzu­bewahren.

§. 8.

Jeder Arzt, welcher nicht binnen des ersten Jahres seiner Aufnahme unter die hiesigen Aerzte sich zur Theil- nahme an dem Institute der Wittwenkaffe gemeldet hat, ist, falls er dieß nach dieser Zeit gethan hatte und ausge­nommen worden wäre, verbunden, für jedes der drei ersten übergangenen Jahre das Dreifache des gewöhn­lichen jährlichen Beitrages zu entrichten; für jedes der drei folgenden Jahre das Vierfache, und so fort von drei zu drei Jahren immer eine Rate mehr.

§. 9 .

Dieselbe Bestimmung über Nachbezahlung der Bei­träge gilt in gleichem Maaße für ausgetretene und wieder aufgenommene Mitglieder der Wittwenkaffe rücksichtlich der zwischen ihrem Austritte und ihrer Wiederaufnahme verstossenen Zeit ihrer Nichttheilnahme am Institut.