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4 .
Versammlung anwesenden Mitglieder per scrutinium enthaltene Einwilligung.
s- 7.
Jedem neu recipirten ?trzte ist alsbald ein Exemplar dieser Wittwenkaffenordnung zuzustellen und dessen dagegen zu erhebende Bescheinigung des Empfangs aufzubewahren.
§. 8.
Jeder Arzt, welcher nicht binnen des ersten Jahres seiner Aufnahme unter die hiesigen Aerzte sich zur Theil- nahme an dem Institute der Wittwenkaffe gemeldet hat, ist, falls er dieß nach dieser Zeit gethan hatte und ausgenommen worden wäre, verbunden, für jedes der drei ersten übergangenen Jahre das Dreifache des gewöhnlichen jährlichen Beitrages zu entrichten; für jedes der drei folgenden Jahre das Vierfache, und so fort von drei zu drei Jahren immer eine Rate mehr.
§. 9 .
Dieselbe Bestimmung über Nachbezahlung der Beiträge gilt in gleichem Maaße für ausgetretene und wieder aufgenommene Mitglieder der Wittwenkaffe rücksichtlich der zwischen ihrem Austritte und ihrer Wiederaufnahme verstossenen Zeit ihrer Nichttheilnahme am Institut.